Anspruch auf stationäre Rehabilitation ausgeweitet

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Rehabilitations-Richtlinie an das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz angepasst. Für pflegende Angehörige entfällt damit das geltende Prinzip einer gestuften Versorgung „ambulant vor stationär“, wie der G-BA heute erklärte.
Der Anspruch auf eine stationäre Rehabilitation besteht demnach nun auch, wenn ambulante Leistungen aus medizinischer Sicht ausreichend wären. Zudem sieht die Änderung vor, dass Pflegebedürftige für die Dauer der Rehabilitation in der Klinik versorgt werden können.
„Damit nehmen wir in der G-BA-Richtlinie die sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes auf, die häufig belastende Situation für pflegende Angehörige zu erleichtern“, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Vertragsärzte sowie durch Vertragspsychotherapeuten als Voraussetzung für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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