Vermischtes

Apotheker darf Onlineplattform für Verkauf nutzen

  • Freitag, 18. Januar 2019
/Pixelot, stock.adobe.com
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Magdeburg – Ein Apotheker aus dem Harz darf weiter über Amazon rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertreiben. Das Landgericht Magdeburg entschied heute, dass dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wie ein Gerichtssprecher mitteilte (Az.: 36 O 48/18 vom 18. Januar 2019).

Ein Apotheker aus München als Mitbewerber habe geklagt und sei nun unterlegen. Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige Apotheker tritt den Angaben nach auf der Online-Handelsplattform mit dem Namen seiner Apotheke auf, die auch Verkauf und Versand der Medikamente übernimmt.

Aus Sicht der zuständigen Handelskammer des Landgerichts spricht nichts gegen diesen Handelsweg. Sie bezog sich dem Sprecher zufolge auf eine Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012, wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Der Beklagte betreibe eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Auch Kundenbewertungen stellen aus Sicht der Handelskammer keinen Gesetzes­verstoß dar. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich nicht um Werbung oder Bewertungen der Apotheke selbst handelt, sondern um Meinungen der Verbraucher. Gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung werde somit auch nicht verstoßen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann Berufung beim Oberlandes­gericht Naumburg einlegen.

dpa

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