Arbeitszeiterfassung auf elektronischem Weg soll verpflichtend werden

Berlin – Mit einem neuen Gesetzentwurf will das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) den Regelungen zur Arbeitszeiterfassung auch in Deutschland einen gesetzlichen Rahmen geben. Damit folgt es den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).
Der EuGH hatte bereits 2019 die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann. Das BAG bestätigte dies 2022 mit seinem Grundsatzurteil zur verpflichtenden systematischen Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland.
Der vorgelegte Referentenentwurf, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, übernimmt diese Vorgaben. Demnach müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitszeit am selben Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen. Darüber hinaus legt der Gesetzentwurf auch fest, dass die Arbeitszeiterfassung auf elektronischem Wege passieren muss.
Eine Dokumentation auf Papier, so wie bisher noch möglich, ist damit nicht mehr zulässig – auch nicht, wenn das Papier anschließend gescannt wird. Möglich ist die Zeiterfassung zum Beispiel per App oder über Tabellenkalkulationsprogramme wie Excel.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen. Ausgenommen sind leitende Angestellte, verbeamtete Personen und Richter. Demnach müssen auch Krankenhäuser die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen.
„Die Kliniken müssen die gesamte Anwesenheitszeit der Ärztinnen und Ärzte auf elektronischem Wege oder auf andere Art mit der gleichen Genauigkeit erfassen und dokumentieren. Dabei gilt sämtliche Anwesenheitszeit, abzüglich tatsächlich gewährter Ruhepausen, als geleistete Arbeitszeit“, heißt es vonseiten des Marburger Bundes (MB).
Oftmals mangele es jedoch an der Umsetzung dieser Vorgaben. Laut einer Mitgliederbefragung des Verbandes im vergangenen Jahr unter rund 8.500 angestellten Ärzten findet nur bei knapp der Hälfte eine elektronische Arbeitszeiterfassung statt; bei 23 Prozent erfolgt die Erfassung handschriftlich und bei 29 Prozent findet keinerlei systematische Erfassung statt.
„Deshalb begrüßen wir ausdrücklich die Vorgabe in dem Entwurf des Bundesarbeitsministeriums, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen“, so der MB. „Wir erhoffen uns von dem gesetzlichen Vorstoß, dass zukünftig an jeder Klinik eine elektronische Arbeitszeiterfassung stattfindet und alle Arbeitszeiten genau dokumentiert werden.“
Dort, wo das nicht der Fall sei, müsse der Gesetzgeber entsprechende Sanktionen vorsehen. Da die zuständigen Aufsichtsbehörden in den Ländern das Arbeitszeitrecht aber nur unzureichend überwachen fordert der MB die Einführung eines Verbandsklagerechts für Arbeitnehmerkoalitionen.
Die einzelnen Beschäftigten würden so von der individuellen Durchsetzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen befreit. Die Gewerkschaften wiederum könnten die staatlichen Stellen in einem formalen Verfahren über systematische Verstöße in Kenntnis setzen. „Das Arbeitszeitgesetz darf kein stumpfes Schwert sein“, heißt es.
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