Vermischtes

Arzt darf nicht mit Wirksamkeit craniosakraler Osteopathie werben

  • Montag, 25. Juni 2018

Frankfurt am Main – Ein Arzt darf nach einem Gerichtsurteil nicht mit der Wirksamkeit der craniosakralen Osteopathie werben. Für diese Behandlungsmethode fehle ein Wirkungsnachweis, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 74/17). Dagegen darf der Arzt aber weiter in der bisherigen Form für die Heilverfahren Osteopathie und Säuglingsosteopathie werben.

Der Arzt hatte auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren der Osteopathie geworben. Dagegen klagte ein Unternehmerverband. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, war die dagegen eingelegte Berufung nun teilweise erfolgreich. Dies betrifft die Werbung für die craniosakrale Osteopathie. Dafür warb der Mediziner laut Gericht unter anderem damit, dass der Arzt „mit dem Einfühlen in den Craniosacralrhythmus“ die Möglichkeit habe, „Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.

Der Kläger habe in diesem Punkt nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an „jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage“ fehle, erklärte das OLG. Bei der Werbung für Osteopathie und Säuglingsosteopathie habe der Kläger dagegen nicht konkret ausgeführt, dass die gesamten Methoden und für die vom Arzt beworbenen Indikationen ungesichert seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/afp

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