Arzt mit Berufserlaubnis muss nach Tarif bezahlt werden

Erfurt – Auch Ärzte mit einer sogenannten Berufserlaubnis müssen nach Tarif bezahlt werden, wenn es vor Ort einen Tarifvertrag gibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und die Revision eines beklagten Krankenhauses in Hessen zurückgewiesen (Az.: 4 AZR 98/25).
Die Berufserlaubnis ist eine befristete – für maximal zwei Jahre erteilte – Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs für Ärzte aus Drittstaaten. Sie erlaubt das Arbeiten unter Aufsicht, während das Approbationsverfahren läuft. Zuständig dafür sind die Approbationsbehörden.
Im vorliegenden Fall hatte ein hessisches Krankenhaus, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (VKA) ist, den Arzt mit Berufserlaubnis aber nicht nach Tarif, sondern zu einem deutlich geringeren Gehalt als tarifvertraglich vorgesehen, vergütet.
Dagegen ist der Arzt zusammen mit dem Marburger Bund Hessen gerichtlich vorgegangen und hat eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA eingeklagt. Sowohl das Arbeitsgericht Fulda als auch das Landesarbeitsgericht Hessen hatten der Klage stattgegebenen.
Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG hatte zwar Erfolg, die Revision wurde jedoch mit der gestrigen Entscheidung in Erfurt zurückgewiesen. Somit bleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen, nach der der Kläger mit Berufserlaubnis nach dem TV-Ärzte/VKA zu vergüten ist.
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