Politik

Ärzte sollen pharmazeutische Dienstleistungen in Apotheken verordnen

  • Montag, 20. Oktober 2025
/Marc Calleja, stock.adobe.com
/Marc Calleja, stock.adobe.com

Berlin – Ärzte sollen künftig pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in Apotheken verschreiben. Der Referentenentwurf eines Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG), der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, sieht dies und eine Erweiterung der pDL um vier neue Leistungen vor.

Im Rahmen der geplanten Apothekenreform soll den Betrieben neben zahlreichen Flexibilisierungen und Vereinfachungen auch eine Reihe neuer Kompetenzen und Kompetenzerweiterungen zugesprochen werden.

Neben den von der Ärzteschaft entschieden abgelehnten Befugnissen für Apotheken, alle Impfungen – außer solche mit Lebendimpfstoffen – durchzuführen und verschreibungspflichtige Arzneimittel in bestimmten Situationen ohne ärztliche Verordnung abzugeben, zählt dazu auch der Ausbau der 2022 eingeführten pDL.

Diese beinhalten bisher fünf Leistungen: Blutdruckmessung bei diagnostizierter Hypertonie, Einweisung in Inhalationstechnik, erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie sowie pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, das Leistungsspektrum zu erweitern: Neben den Maßnahmen im Rahmen einer Arzneimitteltherapie sollen sie auch Leistungen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken umfassen.

So solle die Kompetenz der Apotheken noch besser für die Gesundheitsversorgung genutzt und so auch Arztpraxen entlastet werden, heißt es im Gesetzentwurf. Insbesondere wolle man Personengruppen sensibilisieren, die beispielsweise nicht primär über Arztkontakte entsprechend erreicht werden.

Vier neue pharmazeutische Dienstleistungen

Die erste der neuen Leistungen soll demnach die Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus darstellen.

Apotheken sollen zu verhaltensbezogenen Risikofaktoren wie Rauchen, Bewegungsmangel, Fehlernährung oder Stress, zu Risikoerkrankungen wie Fettstoffwechselstörungen oder Adipositas sowie zu Möglichkeiten der lebensstilbezogenen Prävention und zu Früherkennungsangeboten beraten. Vor allem Blutdruckmessungen und Bestimmungen des Body-Mass-Index (BMI) sollen dabei berücksichtigt und geeignete etablierte Risikobewertungsmodelle verwendet werden.

Die zweite neue pDL der Tabakentwöhnung dienen. Ziel sei, eine niedrigschwellige Möglichkeit für Beratungen in Form einer Kurzintervention zu bieten, um aufhörwillige Raucherinnen und Raucher bei der Entwöhnung zu unterstützen oder Menschen mit geringerer Aufhörbereitschaft zur Tabakentwöhnung zu motivieren.

Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation soll die dritte neue pDL werden und eine optimierte Arzneimitteltherapie durch eine Therapieeinstellung oder -begleitung in einer Apotheke während einer ärztlichen Behandlung ermöglichen.

„Im Sinne eines Managements ist bei dieser Maßnahme von einer fortlaufenden Patientenbetreuung mit Interventionsmöglichkeiten zu verschiedenen Zeitpunkten und Erfolgskontrollen bei strukturierter interprofessioneller Kommunikation auszugehen“, heißt es im Gesetzentwurf. Schließlich soll eine erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Autoinjektoren die vierte neue pDL sein.

Um die pDL als Versorgungsform besser nutzen zu können, sollen sie künftig auch ärztlich verordnet werden können. Im Falle des Medikationsmanagements bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation soll ein ärztliche Verordnung sogar vorgeschrieben werden.

„Es soll ärztlich entschieden werden, ob Patientinnen oder Patienten eine stärkere pharmazeutische Betreuung benötigen“, schreibt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dazu in seinem Entwurf.

Die Zusammenarbeit zwischen Praxis und Offizin soll zudem dadurch verbessert werden, dass die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden muss.

Da die Interaktion mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei bestimmten pDL besonders relevant sei, werde eine Rückmeldung an die behandelnde ärztliche Person, die hausärztliche Person oder die verschreibende ärztliche Person vorgesehen. Das könne elektronisch erfolgen, beispielsweise über den E-Mail-Dienst in der Telematikinfrastruktur (Kommunikation im Medizinwesen, KIM) oder den TI-Messenger (TIM).

Über Anspruchsvoraussetzungen, Höhe der Vergütung einschließlich der entstandenen Sachkosten und der Benachrichtigung der ärztlichen Person und Abrechnungsmodalitäten sollen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband einigen. Gelingt dies nicht, ist eine Schiedsstellenlösung vorgesehen.

Rechtsverordnung über Arzneimittelabgabe ohne Rezept

Weitere Präzisierungen enthält der Gesetzentwurf zudem zur geplanten und äußerst umstrittenen Befugnis, Patienten unter bestimmten Bedingungen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung abzugeben.

Diese solle nur ausnahmsweise und in der kleinsten Packungsgröße möglich sein, wenn das Arzneimittel vorher über einen Zeitraum von mindestens vier Quartalen verordnet war. Als Nachweis für die vorangegangene Verordnungsdauer soll die ePA dienen.

Ist keine elektronische Patientenakte vorhanden oder sind die Daten nicht verfügbar, zum Beispiel wegen eines Widerspruchs der oder des Versicherten, soll eine Abgabe aufgrund eines auf anderem Wege erbrachten Nachweises möglich sein. Was für ein Nachweis das sein kann, dazu steht im Gesetzentwurf nichts.

Von dieser Regelung ausgenommen sollen Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial sei sowie Arzneimittel, die außerhalb der genehmigten Anwendungsgebiete, also off-label, verschrieben wurden.

Zudem sollen Apotheker bei unkomplizierten Ausprägungen bestimmter akuter Erkrankungen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben dürfen.

„Bei der Abgabe der Arzneimittel sollte die Apothekerin oder der Apotheker mit den ihr oder ihm zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Mitteln hinreichend einstufen können, dass die unkomplizierte Form der Erkrankung in der vorliegenden Krankheitsausprägung mit dem Arzneimittel behandelt werden kann“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Die konkreten Voraussetzungen für die rezeptfreie Abgabe soll das BMG via Rechtsverordnung festlegen.

lau

Diskutieren Sie mit:

1

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Kommentare (1)

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung