Ärzteschaft

Arztinformations­system muss neutral und transparent informieren

  • Freitag, 11. Mai 2018

Erfurt – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss das Arztinformations­systems (AIS) zur Abbildung der Nutzenbewertungsbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) so gestalten, dass es ausschließlich die Qualität der Arzneimittelversorgung verbessert und mehr Transparenz über den Zusatznutzen herstellen. Mit dieser Forderung hat sich der 121. Deutsche Ärztetag gestern in Erfurt positioniert.

„Es sollte gewährleistet werden, dass nur unabhängige, verständliche und übersichtliche Informationen zur Nutzenbewertung neuer Arzneimittel abgebildet werden“, heißt es in dem einstimmig von den Delegierten angenommenen Antrag. Die Gestaltung des AIS müsse „eine Zweckentfremdung als Instrument zur Verordnungssteuerung unterbinden“.

Ärztliche Therapiefreiheit muss erhalten bleiben

Die Ärzteschaft stellt in der Begründung klar, dass eine Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit durch das AIS ausgeschlossen werden muss. Darüber hinaus sei es essenziell, dass die Informationen der gesamten Ärzteschaft – über den ambulanten (kassenärztlichen und privatärztlichen) Sektor hinaus – zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise durch Integration der Beschlüsse des G-BA in geeigneter Form in die Krankenhausinformationssysteme.

Ausgeschlossen werden müsse zudem, dass pharmazeutische Unternehmer das AIS
mitgestalten könnten. „Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Transparenz darf keine Darstellung von Hinweisen auf Informationen des pharmazeutischen Unternehmens im Bereich der Abbildung der Beschlüsse der Nutzenbewertung erfolgen“, so der Ärztetag in dem Beschluss.

Was für die Industrie gelte, gelte aber auch für die Krankenkassen. Die gesetzliche Krankenversicherung dürfe das AIS nicht zur Verordnungssteuerung einsetzen können, hieß es weiter. Auch müsse der informative Charakter des AIS sichergestellt werden. Eine Darstellung mit regulativem Hintergrund oder Wertungscharakter, etwa in Form eines Ampelsystems, sollte nicht zulässig sein, so die Delegierten. Zudem dürfe nicht suggeriert werden, dass neue Arzneimittel mit einem belegten Zusatznutzen automatisch den medizinischen Standard darstellen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) wurde 2011 die frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel eingeführt. Seitdem muss der Zusatznutzen im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie belegt werden. Das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungs­stärkungsgesetz – AMVSG) sieht ein AIS vor, um die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung der Ärzteschaft in einer verständlichen Art und Weise zur Verfügung zu stellen. Die Gestaltung des AIS erfolgt in einer Rechtsverordnung des BMG.

may/EB

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