ASV: Liste der abrechnungsfähigen Leistungen ergänzt

Berlin – Der ergänzte Bewertungsausschuss hat die Übersichten mit den abrechnungsfähigen Leistungen für mehrere Erkrankungen aktualisiert, die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) betreut werden.
Dies soll dazu beitragen, dass Änderungen am Einheitlichen Bewertungsmaßstab deutlich schneller als bisher in die ASV übertragen werden können. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Den Behandlungsumfang für die jeweilige ASV-Indikation legt aber weiter der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) fest.
Neu sind verschiedene Leistungen zur Nachbeobachtung. Dazu gehören die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01501 bis 01503, die Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit der Lumbalpunktion und der Angiokardiografie abrechnen können.
Weiterhin wurden die GOP 01500 und 01502 für die Nachbeobachtung nach Aszites-Entlastungspunktionen für mehrere ASV-Indikationen in die Übersichten der abrechnungsfähigen Leistungen aufgenommen.
Ebenso ist die GOP 34290 Angiokardiografie mit den dazugehörigen Nachbeobachtungsleistungen (GOP 01501 und 01503) für fünf weitere ASV-Erkrankungen berechnungsfähig.
Bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen können ASV-Teams jetzt zudem die Zusatzpauschale GOP 02345 für die Gabe von Tofersen abrechnen.
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