ASV: Telefonberatung weiter möglich

Berlin – Auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ist wegen der Coronapandemie die telefonische Beratung umfassender möglich. Auf eine entsprechende Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Dezember hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt hingewiesen.
Danach können ASV-Teams für die telefonische Beratung rückwirkend ab dem 2. November 2020 die Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 abrechnen. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende März 2021.
„Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten“, informiert die KBV.
Der G-BA hatte am 17. Dezember auch zwei neue Indikationen in die ASV aufgenommen. Damit können künftig auch Patienten mit Kopf- oder Halstumoren und Patienten mit bestimmten neuromuskulären Erkrankungen in dem interdisziplinären Versorgungsbereich behandelt werden.
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