Ärzteschaft

Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss genaue Gründe enthalten

  • Dienstag, 12. Januar 2021
/U. J. Alexander, stock.adobe.com
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Dresden – Ärztliche Atteste, die vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreien, müssen nachvoll­zieh­bar dokumentieren, welche „konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren“. Zudem müsse im Re­gelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dies hat das Oberlandesgericht in Dresden entschieden (6 W 939/20).

Bei der Entscheidung ging es um den Präsenzunterricht in einer Berufsschule. Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Attest vor und wollte die Berufsschule damit verpflichten, sie ohne Maske am Prä­senz­unterricht teilnehmen zu lassen.

Aber laut dem OLG haben „die vorgelegten ärztlichen Beschei­nigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Coronaschutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft“ gemacht. Diese Rechtsauffassung hatte die Sächsische Landesärzte­kammer bereits im vergangenen Jahr vertreten und die Ärzte im Land entsprechend informiert.

Konkret bedeutet dies der Kammer zufolge, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburts­da­tum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden gesund­heitli­chen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssten Ärzte diese konkret bezeichnen.

Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose oder blanko unterschriebene Muster zum Selbst­ausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen, hieß es aus der Kammer. Im Rahmen der The­rapiefreiheit bleibe es aber allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt sei oder nicht, betonte die Kammer ebenfalls.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte allerdings erst kürzlich eine entscheidende Anfor­derung an die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht in Brandenburg vor­erst gekippt. Die Richter hätten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attes­ten die Diagnose und die daraus folgenden Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht vermerkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt.

hil

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