Ärzteschaft

Befreiung von der Maskenpflicht: Welche Anforderungen ein ärztliches Attest erfüllen muss

  • Dienstag, 10. November 2020
/picture alliance, RHR-FOTO, Dennis Ewert
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Dresden – Die Sächsische Landesärztekammer hat auf die inhaltlichen Vorgaben für ein ärztliches Attest hingewiesen, insbesondere für ein Attest, das von der Maskenpflicht in der Coronakrise befreit.

„Atteste, in denen (lediglich) festgestellt wird, dass die Antragsteller aus gesundheit­li­chen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien, können nicht Grundlage einer zu tref­fenden Befreiungsentscheidung sein, weil sie ohne jede nähere Begründung die Notwen­dig­keit einer Befreiung aussprechen“, stellt die Kammer klar.

Vielmehr müsse „derjenige, dem das Attest vorgelegt wird, aufgrund konkreter und nach­vollziehbarer Angaben in ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbständig prüfen zu können“.

Konkret bedeutet dies der Kammer zufolge, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bede­ckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vor­erkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden.

„Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attes­tie­rende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist“, so die Sächsische Landesärzte­kammer. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Gerichtsbeschlüsse zum Thema, so auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 16. September (2020 - W 8 E 20.1301).

Die Sächsische Landesärztekammer hat nach eigenen Angaben wiederholt auf die beson­dere Sorgfalt bei der Abfassung ärztlicher Atteste hingewiesen. Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose oder blanko unterschriebene Muster zum Selbstausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen, hieß es aus der Kammer.

Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibe es aber allein die Entscheidung des behandeln­den Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt sei oder nicht, betont die Kammer eben­falls.

hil

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