Ärzteschaft

AU-Bescheinigung bis September 2021 weiter auf Papier

  • Freitag, 4. Dezember 2020
/M. Schuppich, stock.adobe.com
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Berlin – Der ursprüngliche Startermin der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich noch einmal verschoben. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass Vertragsärzte erst ab 1. Oktober nächsten Jahres verpflichtet sind, die AU-Daten digital an die Krankenkassen zu übermitteln.

Die KBV hatte sich frühzeitig beim Bundesgesundheitsministerium für eine Verschiebung eingesetzt, da die Technik noch nicht flächendeckend verfügbar ist, weder auf Seiten der Praxen noch auf Seiten der Kassen. „IT-Hersteller, Praxen und Krankenkassen haben nun etwas mehr Zeit, um die Vorgaben zur eAU umsetzen zu können“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Thomas Kriedel. „Eine klare Regelung ist gerade jetzt in Coronazeiten wichtig, um die Ärzte nicht zusätzlich zu belasten.“

Zur Übermittlung der eAU an die Krankenkassen benötigen Praxen einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM-Dienst), mit dem sie innerhalb der Telematikinfrastruktur sicher Daten versenden kön­nen. Außerdem sind ein Update des Praxisverwaltungssystems und des Konnektors erforderlich (Update zum E-Health-Konnektor). Für die elektronische Signatur benötigen Ärzte einen elektronischen Heilbe­rufsausweis.

Kriedel zufolge ändert der Aufschub aber nichts an der grundsätzlichen Kritik der KBV, dass das Ausstel­len von AU-Bescheinigungen nur teilweise auf ein digitales Verfahren umgestellt wird. So müssen Ver­tragsärzte neben der elektronischen Datenübermittlung an die Kassen weiterhin Papierbescheinigungen ausdrucken, die der Patient für sich sowie für seinen Arbeitgeber erhält.

„Für die Ärzte bringt die eAU damit keinerlei Erleichterung“, sagte Kriedel. Erst ab Juli 2022 seien die Krankenkassen zur elektronischen Weiterleitung der AU-Daten an die Arbeitgeber verpflichtet. Doch auch dann laufe das Verfahren nicht komplett papierlos ab. Der Patient bekomme weiterhin einen Aus­druck für seine Unterlagen.

Außerdem haben KBV und GKV-Spitzenverband als Partner des Bundesmantelvertrages Näheres zum sogenannten Ersatzverfahren geregelt, falls die Telematikinfrastruktur (TI) ausfallen sollte. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass für den Patienten keine Nachteile bei Entgeltfortzahlung oder Kran­kengeldzahlung entstehen.

hil/sb

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