Ärzteschaft

Bayerische Landesärztekammer will im Oktober über Fernbehandlung entscheiden

  • Donnerstag, 7. Juni 2018
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München – Der Bayerische Ärztetag will im Oktober über den Umgang mit der ausschließlichen Fernbehandlung im Freistaat entscheiden. Das berichtet der Präsident der Landesärztekammer, Gerald Quitterer, in der neuen Ausgabe des Bayerischen Ärzteblattes.

„Die Positionen dazu sind kontrovers – sowohl bei Ärzten als auch bei Patienten“, schreibt der Kammerpräsident. Moderne Kommunikationsmedien hätten ihren Platz in der Gesundheitsversorgung. Die bisherige Berufsordnung stehe dem auch nicht im Wege, wenn es sich um einen aus der laufenden Behandlung bekannten Patienten handle.

Mit der ausschließlichen Fernbehandlung werde dieses Gebot aber verlassen, denn es müsse kein vor- oder nachgelagerter persönlicher Kontakt mehr stattfinden. „Das ist die Herausforderung für alle Beteiligten. Ausschließliche Fernbehandlung kann deshalb nur funktionieren, wenn wir Kriterien vorgeben, nach denen sie gestaltet wird“, so Quitterer.

Sichergestellt werden muss laut dem Kammerpräsidenten unter anderem, dass die Patientensicherheit und der Schutz der Gesundheitsdaten weiterhin an erster Stelle stehen. Für die behandelnden Ärzte sei der Facharztstatus zu fordern, wie in den Praxen auch. Es dürfe sich keine neue Versorgungsebene etablieren oder eine Konkurrenz zu bestehenden Versorgungsverträgen ergeben.

Darüber hinaus sei zu bedenken, dass diese Form der Behandlung unter Umständen zusätzliche Kosten generiere, deren Bezahlung geklärt werden müsse, so der bayerische Kammerpräsident. „Digitale Techniken können und sollen die ärztliche Tätigkeit unterstützen, sie dürfen die notwendige persönliche Zuwendung von Ärzten keinesfalls ersetzen“, betonte er.

Die Fernbehandlung war eines der großen Themen auf dem 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt Anfang Mai. Bislang war laut Paragraf sieben Absatz vier der (Muster-)Berufs­ordnung (MBO) eine ausschließliche Fernbehandlung untersagt. Die Abgeordneten des Ärztetages haben aber mit großer Mehrheit beschlossen, eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall zu erlauben.

Umfrage zur Lockerung des Fern­behandlungs­verbotes

Konkret sei dies möglich, wenn die Fernbehandlung ärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird und der Patient über die Besonder­heiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Bindend für die Ärzte ist allerdings nicht die MBO, sondern die von der Ärztekammer vor Ort beschlossene Berufsordnung.

hil

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