Politik

Bayerische Verfassungs­gerichtshof will im Juli über Volksbegehren zur Pflege urteilen

  • Dienstag, 18. Juni 2019
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München – Der Bayerische Verfassungsgerichtshof will in vier Wochen am 16. Juli verkünden, ob das Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Kranken­häu­sern“ rechtlich zulässig ist. Das wurde heute nach der mündli­chen Verhandlung bekannt. Das bayerische Innenministerium hatte die Angelegenheit den Verfassungs­richtern zur Entscheidung vorgelegt.

Die Initiatoren das Volksbegehrens – ein Bündnis aus Politikern, Pflegern, Ärzten und Juristen – hatten nach eigenen Angaben mehr als 100.000 Unterschriften gesammelt. Sie fordern unter anderem mehr Pflegepersonal und einen festen Personalschlüssel zur Patientenbetreuung. So sollen die Versorgung der Patienten verbessert und die Pflegekräfte entlastet werden.

Das Innenministerium argumentiert hingegen, zentrale Teile der Forderungen seien bereits durch Bundesrecht abschließend geregelt. In Bayern gebe es deswegen keine entsprechende Gesetzgebungsbefugnis.

In mündlicher Verhandlung trugen beide Seiten heute vor dem Verfassungsgerichtshof in München noch einmal die Kernpunkte ihrer Argumentation vor. Die Initiatoren des Volksbegehrens wiesen darauf hin, dass die Pflegesituation an Deutschlands Kliniken seit Jahren schwierig, manchmal sogar katastrophal sei. Bundesweit fehlten mindes­tens 70.000 Pflegekräfte, allein in Bayern rund 12.000.

Zentraler Gedanke des Volksbegehrens sei es, die Patientensicherheit in den Kliniken zu gewährleisten. Die vom Bund festgelegten Untergrenzen beim Personal dürften kein Hindernis sein, für eine gute Versorgung bessere Vorgaben vorzusehen.

Die Vertreter des Innenministeriums in Bayern machten deutlich, dass sie das Ziel einer guten Versorgung durchaus für ehrenhaft hielten – aber das Ministerium und die Richter hätten ausschließlich über die rechtliche Frage zu entscheiden, ob die gesetz­li­­chen Voraussetzungen für das Volksbegehren gegeben seien.

Dies sei nicht der Fall. Denn Bayern habe keinen Spielraum, eigene Personalbe­mes­sungsgrundlagen zu be­schließen, weil der Bund dies bereits abschließend geregelt habe. Genau aus diesem Grund habe das Hamburger Verfassungsgericht am 7. Mai dieses Jahres ein ähnli­ches Volksbegehren gestoppt.

dpa

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