Politik

Bayerischer Verwaltungs­gerichtshof bestätigt Maskenpflicht

  • Donnerstag, 7. Mai 2020
/picture alliance, Peter Kneffel
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München − Die Maskenpflicht im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln in Bayern bleibt in Kraft: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte es heute ab, die Vorschrift per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Der zuständige Senat sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschrän­kung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht (Az.: 20 NE 20.926).

Im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr im Freistaat gilt seit Ende April die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um damit die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt und argumentiert, dass es dafür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen eines Mundschutzes nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Das Gericht aber entschied nun, die Anordnung zum Tragen eines Mundschutzes in den genannten Bereichen dürfte von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutz­ge­set­zes gedeckt sein, „weil die Maskenpflicht in der derzeitigen Situation als geeignet er­schei­ne, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen“.

Die Maskenpflicht könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Ab­stands­gebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern beziehungsweise auf­zuheben.

Weil das Gericht wegen einer fehlenden Befreiungsmöglichkeit von der Maskenpflicht die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen ansah, musste es eine Folgenabwägung treffen.

Dabei berücksichtigten die Richter, dass bei einer Außervoll­zugsetzung der Maskenpflicht „mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen sei“ − und entschieden deshalb letztlich, dass die Maskenpflicht bleibt. Inzwischen ist nun ohnehin eine neue Verordnung in Kraft, die eine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit von der Maskenpflicht vorsieht.

Demnach sind von der Maskenpflicht Personen befreit, „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. Und auch für die Kom­mu­nikation mit Menschen mit Hörbehinderung ist die Abnahme des Mundschutzes erlaubt.

dpa

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