Ärzteschaft

Beihilfe für Beamte: Kritik an Leistungsein­schränkungen

  • Donnerstag, 11. Februar 2021
/Yeko Photo Studio, stockadobecom
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Berlin – Die Beamtenbeihilfe übernimmt weiterhin keine psychotherapeutischen Sprechstunden. Das kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Zudem dürften Kinder- und Jugendlichen­psycho­therapeuten (KJP) aller anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nur noch unter 18-Jährige behan­deln. Berufsrechtlich seien sie aber sie berechtigt, Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebens­jahres zu betreuen.

„Diese willkürlichen Einschränkungen sind nicht nachzuvollziehen“, sagte Dietrich Munz, Präsident der BPtK und erinnerte daran, dass die psychotherapeutische Sprechstunde bereits seit 2017 zum Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Für Diagnostik und Indikationsstellung gelten für Beamte daher laut der Kammer weiterhin die alten Regelungen zu den probatorischen Sitzungen.

Danach sind grundsätzlich bis zu fünf probatorische Sitzungen erlaubt, im Falle der analytischen Psycho­therapie bis zu acht Sitzungen. Probatorische Sitzungen werden dabei weiterhin über Analogbewertun­gen unter Verwendung der entsprechenden Ziffern für das Psychotherapieverfahren als Einzelbehand­lung abgerechnet.

Zusätzliche Kontingente der psychotherapeutischen Sprechstunde und der probatori­schen Sitzungen, wie sie in der Psychotherapierichtlinie für die Behandlung von Kindern und Jugend­lichen und Menschen mit geistiger Behinderung vorgesehen sind, gelten nicht. „Der Leistungsanspruch für Beihilfeberechtigte bleibt damit deutlich hinter dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung zurück“, kritisierte die BPtK.

„Hochproblematisch“ sei zudem die Einschränkung, Kinder und Jugendliche nur bis 18 Jahre betreuen zu dürfen. „Die Bundesbeihilfeverordnung ignoriert die besondere Behandlungskompetenz von KJP im Transitionsalter zum Erwachsenen“, kritisierte der BPtK-Präsident. Aber gerade psychisch kranke Heran­wachsende müssten die Möglichkeit haben, eine erforderliche Behandlung bei ihrer KJP durchzuführen oder fortzusetzen, betonte er.

hil

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