Vermischtes

Beiträge auf Coronahilfen zu freiwilliger Krankenversicherung

  • Dienstag, 9. Juli 2024
/Superingo, stock.adobe.com
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Stuttgart – Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung müssen auf während der Corona­pandemie erhaltene Soforthilfen Krankenkassenbeiträge zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Zuschuss spä­ter zurückzuzahlen ist, wie das baden-württembergische Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart in einem heute bekanntgegebenen Urteil entschied (Az. L 4 KR 82/24).

Mit der sogenannten Soforthilfe Corona waren Unternehmen und Selbstständige unterstützt worden, die in­folge der Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten waren. Der Kläger, ein hauptbe­ruflich Selbstständiger aus dem Raum Freiburg, ist freiwillig bei einer Krankenkasse versichert.

Im April 2020 erhielt er von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro als Coronahilfe. Das Finanzamt behandelte dies als steuerpflichtiges Einkommen, und auch die Kranken­kasse erhob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

2023 stellte sich allerdings heraus, dass der Selbstständige die Voraussetzungen für den Zuschuss nicht er­füllt hatte. Er musste das Geld daher zurückzahlen. Mit seiner Klage argumentierte er, der Zuschuss sei letzt­lich ein Darlehen gewesen, das nicht der Beitragspflicht unterliege.

Wie schon das Sozialgericht Freiburg wies nun auch das LSG die Klage ab. Die Coronasoforthilfen seien als Zuschuss ausgestaltet und daher beitragspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewesen. Eine Pflicht zur Rückzahlung habe nur im Fall einer „Überkompensation“ bestanden.

Wenn in solchen Fällen und auch hier der Zuschuss zurückzuzahlen sei, führe dies in dem betreffenden Jahr zu einer Gewinnminderung. Dies habe geringere Steuern und auch einen geringeren Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zur Folge, so dass es dann zu einem Ausgleich komme.

afp

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