Beitragsbemessungsgrenzen: Nur geringe Veränderungen vorgesehen

Berlin – Auf Bezieher mittlerer und höherer Einkommen kommen im nächsten Jahr nur geringfügige bis keine Veränderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen zu. Unverändert bei 58.050 Euro oder monatlich 4.837,50 Euro bleibt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auch die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der GKV (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt die Grenze im Westen um 50 auf 7.050 Euro, wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) heute mitteilte. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt dagegen um 50 auf 6.750 Euro im Monat.
Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost. Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind also beitragsfrei.
Die Rechengrößen werden alljährlich an die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres angepasst – nach einer feststehenden Formel. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent.
Das Kabinett beschloss heute die entsprechende Verordnung zu den Rechengrößen 2022. Nach der Bundestagswahl und dem erwarteten Ende der Großen Koalition bleibt die bisherige Bundesregierung im Amt, bis eine neue gebildet ist – und kann auch Beschlüsse fassen. Die jetzt beschlossene Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, der Bundestag befasst sich damit nicht.
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