Beratung zur RSV-Prophylaxe nicht mehr separat abrechenbar

Berlin – Die reine Beratung zur RSV-Prophylaxe für Säuglinge können Ärztinnen und Ärzte seit dem 16. September nicht mehr separat abrechnen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Die Möglichkeit war mit dem Start der RSV-Prophylaxe vor zwei Jahren eingeführt worden für den Fall, dass sich Eltern zunächst nur beraten lassen wollen, um später zu entscheiden, ob sie die Injektion der monoklonalen Antikörper in Anspruch nehmen. Diese Regelung war für zwei Jahre befristet.
Wie die KBV betont, gibt es für die Abrechnung einer Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr nunmehr ausschließlich die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 (75 Punkte / 9,56 Euro). Sie umfasst die Beratung und die Injektion.
Der Bewertungsausschuss legte jetzt fest, dass die Abschlagsregelung noch bis zum 31. März 2027 gilt. Das heißt: Haben Ärzte vor dem 16. September eine separate Beratung zur RSV-Prophylaxe durchgeführt und abgerechnet, wird die Bewertung der GOP 01941 von 75 Punkten auf 43 Punkte gekürzt, falls sich Eltern doch noch für eine Prophylaxe entscheiden.
Die Abschlagsregelung war vereinbart worden, damit die Beratung nicht doppelt vergütet wird – einmal als reine Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Eltern, die sich später entscheiden wollen, und ein zweites Mal als Teil der Prophylaxe beim Säugling der bereits beratenen Eltern.
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