Bestatter beim Anheben eines Leichnams unfallversichert

Stuttgart – Ein Friedhofsmitarbeiter, der sich beim Anheben eines Leichnams verhebt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt als versicherter Arbeitsunfall, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem heute bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 6 U 1695/18).
Es gab damit einem Bestattungshelfer recht. Beim Anheben einer etwa 80 Kilogramm schweren Leiche hatte er sich nach vorn beugen und seine Arme ungleich belasten müssen. Dabei „verhob“ er sich und hatte starke Schmerzen oberhalb des rechten Ellenbogens. Der Verdacht eines Sehnenrisses bestätigte sich nicht, dennoch war der Mann vier Wochen arbeitsunfähig.
Die Berufsgenossenschaft erkannte das „Verhebungstrauma“ nicht als Arbeitsunfall an. Tätigkeiten, die in einem Beruf „üblich und selbstverständlich“ seien, seien nicht versichert. Dem widersprach das LSG nun klar.
Eine solche Unterscheidung zwischen „unüblichen“ und angeblich nicht versicherten „üblichen“ Tätigkeiten gebe es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Auch habe ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ vorgelegen, nämlich die Krafteinwirkung durch das Gewicht des Leichnams.
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