Politik

Betreuungsrecht: Änderungen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen angeregt

  • Donnerstag, 8. Oktober 2026
/picture alliance, Hans-Jürgen Wiedl
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Berlin – Die Bundesregierung will ärztliche Zwangsmaßnahmen an Menschen mit rechtlicher Betreuung in Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses ermöglichen. Die Änderungen gingen den Sachverständigen in einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags in Teilen aber nicht weit genug, wie der Informationsdienst des Parlament dazu schreibt.

Mit der Reform, die das Bundeskabinett kürzlich beschlossen hatte, soll eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt werden. Bislang sind ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich Krankenhäusern vorbehalten, also nicht im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim.

Grundsätzlich sei die Bindung an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zwar zulässig, urteilte das Gericht im November 2024. Ausnahmen sollten jedoch in bestimmten Fällen möglich sein.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind in Deutschland nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden und das Betreuungsgericht die Behandlung genehmigt.

Betroffen sind überwiegend Menschen, die unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehen, weil sie ihre Angelegenheiten etwa wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung nicht selbstständig regeln können.

Aus Sicht von Walter Klitschka, Vorsitzender des Bundesverbands freier Berufsbetreuer, wäre ein Ansatz ambulant vor stationär – wie in der Pflege – grundsätzlich besser. Die Betreuer plädierten dafür, dass die ambulante Zwangsbehandlung die Regelbehandlung sei und die stationäre die Ausnahme, erklärte er. Die geforderte Dokumentation halte der Verband nicht für sinnvoll.

Aus seiner Sicht habe man das Thema Zwangsbehandlung etwas einseitig behandelt, sagte Klitschka. Es werde immer nur die Gewaltsituation gesehen. Das sei aber nicht das, was täglich stattfinde, nämlich Zwangsbehandlungen wie Sedierungen. Dies sei ein „Graubereich“ in der Betreuung, den man hätte regeln können.

Für Hülya Özkan, die Vorsitzende des Bundesverbands der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, enthält der Entwurf dem Infodienst zufolge „wichtige Ansätze“. Es bestünden aber in Teilen „erhebliche Klarstellungs- und Änderungsbedarfe“. Den sieht sie unter anderem bei Behandlungsort und Ausführungen zu medikamentösen Behandlungen.

Volker Lipp von der Georg-August-Universität Göttingen verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben habe, bei der Neuregelung des Krankenhausvorbehalts in jedem Fall sicherzustellen, dass die Grundrechte sämtlicher Betroffenen möglichst weitgehend gesichert werden.

Der Entwurf treffe deshalb die richtige Grundentscheidung, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch künftig in einem geeigneten Krankenhaus stattfinden solle und die Ausnahme davon auf bestimmte, vom Gesetz näher beschriebene Ausnahmefälle beschränkt werde.

Die bisherige Regelung habe zu zahlreichen ungeklärten Abgrenzungsfragen geführt. Die Neuregelung sei daher zu begrüßen, erklärte der Sachverständige. Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung entspreche den Anforderungen des BVerfG. „Das Gesetz sichert die hohen materiellen Anforderungen durch ein dreistufiges Verfahren und organisatorische Sicherungen“, sagte Lipp.

Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah betonte in seiner Stellungnahme, die begrüßenswerten Abmilderungen und Stärkungen des Patientenwillens im Entwurf reichten im Ergebnis nicht aus, um die bestehenden menschenrechtlichen Bedenken gänzlich auszuräumen.

Aufgrund der daher fortbestehenden völker- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zwangsbehandlungen generell und der Gefahr einer Ausweitung solcher Maßnahmen sowie aufgrund der gesundheitlichen Gefahren einer Behandlung zu Hause sollten die Regelungen zu einer ambulanten Zwangsbehandlungsmöglichkeit analog zu einem Antrag der Linksfraktion so restriktiv wie möglich sein.

Katarina Stengler von der Aktion Psychisch Kranke (APK) begrüßte die Intention des Gesetzentwurfs. Neben der Regelung einer Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt für eine ärztliche Zwangsmaßnahme würden vor allem die Verfahrensrechte der Betroffenen auf der Basis von Evaluationserkenntnissen gestärkt.

Sie betonte darüber hinaus, dass es keinen guten Kenntnisstand über die Durchführung von Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Einrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Pflege und außerhalb der Krankenhäuser gebe. Diese Lücke sollte geschlossen werden, sagte sie.

Deshalb setze sich die APK insbesondere dafür ein, ein einrichtungsinternes, aber auch auf kommunaler, Landes- und Bundesebene durchzuführendes Monitoring von Zwangsmaßnahmen gesetzlich zu regeln. Eine Datenanalyse der Zwangsmaßnahmen wäre ein Qualitätsmerkmal und würde die Möglichkeit eröffnen, eine Reduktion der Zwangsmaßnahmen zu erzielen.

EB/dpa

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