Vermischtes

BGH prüft Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung in Kliniken

  • Donnerstag, 7. Mai 2026
/Maybaum
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Karlsruhe/Kassel – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob Menschen mit Behinderung mehr rechtliche Handhabe bei Fällen von Diskriminierung im Gesundheitsbereich bekommen. Im Kern geht es darum, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch hier anwendbar ist. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Am Fall einer blinden Patientin, der die Aufnahme in einer Rehaklinik verweigert wurde, erörterte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe mehrere Aspekte. Dabei ging es unter anderem darum, wie individuell eine solche Behandlung ist und ob Betroffene einen höheren Betreuungsaufwand verlangen können. Der BGH will seine Entscheidung am 21. Mai verkünden.

Die Klägerin war 2022 nach einer Knie-OP und nach vorheriger Absprache zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Sie kam stattdessen zurück ins Krankenhaus und blieb dort eine Woche, bis sie eine Behandlung in einer anderen Rehaklinik antreten konnte.

Ihre Klage unter anderem auf 3.000 Euro Entschädigung gegen die Klinik, die sie nicht aufnehmen wollte, blieb bisher ohne Erfolg. Zuletzt entschied das Landgericht Kassel im März 2025, dass das AGG hier nicht zum Tragen komme.

Der BGH-Anwalt der Klinik argumentierte, diese müsse Patienten nicht unter allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der Vertreter der Frau verwies auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen eine Behinderung auszugleichen sei. „Eine Einrichtung kann eigentlich nicht überrascht sein, wenn da Menschen mit einer Behinderung gleich welcher Art ankommen.“

Das AGG ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihrer Religion oder ihrer sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV), der die Klägerin unterstützt, und die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hoffen auf eine wegweisende Entscheidung für die Branche – über den Einzelfall hinaus. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) begrüßt nach eigenen Angaben eine rechtliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen, da dies zu mehr Rechtssicherheit für beide Seiten beitrage.

dpa

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