BGH: Vaterschaft für Embryonen kann nicht anerkannt werden

Karlsruhe – Ein deutscher Samenspender ist mit dem Anliegen gescheitert, sich als Vater von Embryonen anerkennen zu lassen, die in Kalifornien mit seinem Sperma künstlich gezeugt wurden und in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff eingefroren sind.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wies die Klage des Mannes in letzter Instanz ab. Die Richter entschieden in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az. XII ZB 351/15), dass eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes nicht möglich ist, weil das deutsche Recht dies nicht vorsieht. Insoweit könne auch offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein eingefrorener Embryo in frühem Reifestadium grundrechtlichen Schutz genieße.
Der Kläger lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und hat eine 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter sowie zwei weitere im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach seinen Angaben wurden diese beiden Töchter mit seinen Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt. Dabei seien insgesamt neun Embryonen entstanden. Der Kläger will die eingefrorenen Embryonen nun „zur Geburt führen“, wie es hieß. Er betrieb neben dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft auch ein Verfahren auf die elterliche Sorge für die Embryonen.
Grund für die Klage dürfte sein, dass der Mann alleinigen Zugriff auf die Embryonen haben wollte. Das geht aus der Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, auf die der BGH verwies. Demnach führten die Richter aus, der Antragsteller erhoffe sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen „auch ohne oder gegen den Willen der Eizellspenderin“.
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