Politik

Vaterschaft nach Embryonenspende ist anfechtbar

  • Dienstag, 6. November 2018
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Frankfurt am Main – Wenn ein getrennt lebender Mann nicht konkret in eine künstliche Befruchtung einwilligt, muss er sich hinterher auch nicht um das Kind kümmern. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab in einem heute veröffentlichten Beschluss einem Kläger Recht, dessen Ehe vor der Zeugung des Kindes bereits gescheitert war. Die Mutter des Kindes habe nicht nachweisen können, dass der Betroffene den Antrag für die Befruchtung selbst unterzeichnet hatte.

Als die Ehe noch Bestand hatte, wollte der Kläger mit seiner Frau durch künstliche Befruchtung in Tschechien ein Kind zeugen. Samen und Eizelle stammten dabei von Dritten. Beide Partner willigten 2011 in eine Embryonenspende ein, die Befruchtung scheiterte jedoch. Wenig später im selben Jahr trennte sich das Paar, seit 2014 ist es geschieden. 2012 empfing die Klinik in Tschechien aber zwei weitere Anträge mit den angeblichen Unterschriften beider Partner. Der letzte Versuch war erfolgreich, 2013 kam ein Kind zur Welt. Wegen der rechtlich damals noch bestehenden Ehe galt der Mann vor dem Gesetz als Vater des Kindes. Dagegen klagte er aber mit der Begründung, er habe die Anträge gar nicht unterzeichnet.

Das Gericht stellte nun fest, dass die 2011 erteilte Zustimmung zur Embryonenspende sich nicht auf die nachfolgenden Versuche von 2012 erstreckt hatte. Die Grundlage für eine gemeinsame Elternschaft sei zudem durch die Trennung des Paars entfallen. Eine Mutter könne nach dem Ende der Ehe nicht erwarten, dass der frühere Partner „gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind tragen“ wolle.

afp

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