Blinde Patientin scheitert am Bundesgerichtshof mit Klage gegen Rehaklinik

Karlsruhe – Eine blinde Frau ist am Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrer Klage gegen eine Rehaklinik gescheitert, die ihr die Aufnahme verweigert hatte.
Der dritte Zivilsenat wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Kassel, das der Frau keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz zugesprochen hatte. Er führte unter anderem an, die Klägerin habe nicht bestritten, dass der Klinik wegen ihrer Blindheit zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre.
Nach einer Operation am Kniegelenk war Renate S. zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine Chefärztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagt sie. Vor Gericht forderte sie von der Rehaklinik unter anderem Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Schon in den Vorinstanzen hatte S. damit aber keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel kamen zu dem Schluss, das AGG sei in diesem Fall nicht anwendbar. Denn bei dem Vertrag über eine Reha-Behandlung handele es sich nicht um ein Massengeschäft oder ähnliches Rechtsgeschäft.
Der BGH ließ in seiner Entscheidung nun offen, ob der Anwendungsbereich des AGG in dem vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist. Unabhängig davon habe die Klinik das darin vorgesehene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Denn das AGG begründe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erklärte der Senat. Stattdessen seien etwa Leistungen zur Teilhabe Themen des Sozialrechts.
Auch die Klägerin habe sich auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, führte der BGH aus. Die richteten sich aber nicht an private Leistungserbringer wie die in diesem Fall beklagte Klinik.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. (Az. III ZR 56/25).
Die Entscheidung mache „unmissverständlich deutlich, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Gesundheitswesen gravierende Schutzlücken aufweist“, sagten Awet Tesfaiesus, Berichterstatterin der Grünen-Bundestagsfraktion für das AGG, und Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der Grünen.
Gerade weil der bestehende Rechtsrahmen in einem so klaren Fall keinen verlässlichen Diskriminierungsschutz gewährleiste, sei der Gesetzgeber „jetzt umso dringender gefordert“. Das AGG müsse so reformiert werden, dass Benachteiligungen in medizinischen Einrichtungen eindeutig untersagt seien.
Gleichzeitig brauche es verbindliche Standards für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. „Diskriminierung darf nicht länger rechtlich möglich sein – auch nicht durch Privatunternehmen und schon gar nicht im Zugang zu medizinischer Versorgung“, so Tesfaiesus und Rüffer.
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