Ärzteschaft

Bundesärztekammer fordert Klarstellungen bei Blan­ko­verordnungen

  • Montag, 28. November 2016
Uploaded: 16.02.2016 11:25:03 by mis
Ergotherapeuten sollen in Modellvorhaben das Heilmittel selbst auswählen können /dpa

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) verlangt Klarstellungen bei den soge­nann­ten Blan­ko­verordnungen im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelgesetzes. Sie schließt sich da­mit einer Ein­schätz­ung der Kassenärztlichen Bundes­vereini­gung (KBV) an. Zu dem Ge­setzentwurf findet am Mittwoch eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bun­des­tags statt. Das Gesetz soll im kommenden Frühjahr in Kraft treten.

Es sieht vor, dass Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprach­therapeuten/Logopäden und Podologen nach der Diagnose- und Indika­tionsstellung durch den Arzt das Heilmittel selbst auswählen können. Sie sollen auch über die Therapiedauer und Behandlungs­fre­quenz bestimmen. Modell­vorhaben sollen zeigen, ob dies sinnvoll und praktikabel ist.

Die BÄK bemängelt, dass eine Bestimmung fehlt, „die für die flächendeckende Umset­zung ein möglichst breites Spektrum der Modellvorhaben bezüglich der Indika­tionen/Diagnosen vorschreibt“. Nötig seien bundesweite Rahmenvorgaben, an deren Ausarbei­tung die Ärzteschaft mitarbeiten müsse.

Positiv sei, dass in den Modellvorhaben Regelungen zum Informationsaustausch zwi­schen Vertragsärzten und Heilmittelerbringern gelten sollen. „Die Regelung sollte jedoch in den Gesetzestext selbst aufgenommen werden, um eine stärkere Verbindlichkeit zu ge­währleisten. Darüber hinaus sind auch hier einheitliche Vorgaben erforderlich, die ge­meinsam mit der Ärzteschaft festgelegt werden“, schreibt die BÄK.

Der Umgang mit den entstehenden Kosten ist BÄK und BKV zu vage geregelt: „Weiter­hin ist eine Klarstellung einzufügen, nach der die Verordnungen von den Heilmitteler­bringern entsprechend zu kennzeichnen und im Rahmen der Abrechnung an die Krankenkasse zu übermitteln sind, damit die Kosten identifizierbar werden“, schreibt die BÄK.

Wichtig sei, sicherzustellen, „dass die Vertragsärzte nicht nur im Rahmen der individuellen Wirtschaft­lichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 fünftes Sozialgesetzbuch (dem ärztlichen Verord­nungsbudget), sondern auch im Rahmen der Kollektivhaftung über die nach Paragraph 84 zu vereinbarenden Ausgabenvolumina nicht für die im Zusammenhang mit den Mo­dell­vorhaben von Heilmitteltherapeuten veränderten Verordnungen haften.“

Dies ist auch der KBV ein besonderes Anliegen: „Da den Therapeuten neben der Aus­wahl des Heilmittels auch die Entscheidung über Menge und Behandlungsfrequenz über­tragen wird, muss klargestellt sein, dass Verordnungen, bei denen von den ärztlichen Vor­gaben abgewichen wird, nicht Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind“, forderte KBV-Vorstand Regina Feldmann.

hil

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