Bundesärztekammer fordert Klarstellungen bei Blankoverordnungen

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) verlangt Klarstellungen bei den sogenannten Blankoverordnungen im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelgesetzes. Sie schließt sich damit einer Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an. Zu dem Gesetzentwurf findet am Mittwoch eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags statt. Das Gesetz soll im kommenden Frühjahr in Kraft treten.
Es sieht vor, dass Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprachtherapeuten/Logopäden und Podologen nach der Diagnose- und Indikationsstellung durch den Arzt das Heilmittel selbst auswählen können. Sie sollen auch über die Therapiedauer und Behandlungsfrequenz bestimmen. Modellvorhaben sollen zeigen, ob dies sinnvoll und praktikabel ist.
Die BÄK bemängelt, dass eine Bestimmung fehlt, „die für die flächendeckende Umsetzung ein möglichst breites Spektrum der Modellvorhaben bezüglich der Indikationen/Diagnosen vorschreibt“. Nötig seien bundesweite Rahmenvorgaben, an deren Ausarbeitung die Ärzteschaft mitarbeiten müsse.
Positiv sei, dass in den Modellvorhaben Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Vertragsärzten und Heilmittelerbringern gelten sollen. „Die Regelung sollte jedoch in den Gesetzestext selbst aufgenommen werden, um eine stärkere Verbindlichkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus sind auch hier einheitliche Vorgaben erforderlich, die gemeinsam mit der Ärzteschaft festgelegt werden“, schreibt die BÄK.
Der Umgang mit den entstehenden Kosten ist BÄK und BKV zu vage geregelt: „Weiterhin ist eine Klarstellung einzufügen, nach der die Verordnungen von den Heilmittelerbringern entsprechend zu kennzeichnen und im Rahmen der Abrechnung an die Krankenkasse zu übermitteln sind, damit die Kosten identifizierbar werden“, schreibt die BÄK.
Wichtig sei, sicherzustellen, „dass die Vertragsärzte nicht nur im Rahmen der individuellen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 fünftes Sozialgesetzbuch (dem ärztlichen Verordnungsbudget), sondern auch im Rahmen der Kollektivhaftung über die nach Paragraph 84 zu vereinbarenden Ausgabenvolumina nicht für die im Zusammenhang mit den Modellvorhaben von Heilmitteltherapeuten veränderten Verordnungen haften.“
Dies ist auch der KBV ein besonderes Anliegen: „Da den Therapeuten neben der Auswahl des Heilmittels auch die Entscheidung über Menge und Behandlungsfrequenz übertragen wird, muss klargestellt sein, dass Verordnungen, bei denen von den ärztlichen Vorgaben abgewichen wird, nicht Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind“, forderte KBV-Vorstand Regina Feldmann.
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