Politik

Bundesarbeits­gericht: Keine Sonderstellung von DRK-Schwestern mehr

  • Dienstag, 21. Februar 2017
Uploaded: 21.02.2017 16:18:43 by maybaum
/dpa

Erfurt – Zehntausende Kranke werden täglich von Schwestern des Deutschen Roten Kreu­zes (DRK) gepflegt. Über deren rechtlichen Status machte sich kaum jemand Ge­dan­ken. Seit heute ist er neu geregelt: Die Schwestern gelten nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1ABR 62/12 (A)) in Erfurt in Kliniken, die nicht zum DRK gehören, als Leiharbeite­rinn­en. Die Richter billigten ihnen keine arbeitsrechtliche Son­der­rolle mehr als Mitglieder von Schwesternvereinen zu.

Vorausgegangen war eine Entscheidung (Az.: C-216/15) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der vom Bundesarbeitsgericht gefragt worden war, ob die deutsche Regelung zu den Rotkreuz-Schwestern mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie vereinbar ist. Der EuGH erkannte im November 2016 den Sonderstatus der DRK-Schwestern nicht an, übertrug die Entscheidung aber den deutschen Richtern.

Das Urteil hat Konsequenzen für die bundesweit 33 Schwestern­schaften, die sich gegen die Leiharbeiterrolle wehren. Denn der oft jahrelange Einsatz der Rotkreuzschwes­tern in anderen Kliniken wird nun zur Leiharbeit. Er gilt damit rechtlich als Arbeitnehmerüber­las­s­­ung, die nach dem neuen Gesetz, das am 1. April 2017 in Kraft tritt, auf maximal 18 Mo­na­te begrenzt ist.

Ins Rollen gebracht hatte die juristische Neubewertung der Betriebsrat der Ruhr­landklinik in Essen. Er verweigerte seine Zustimmung, eine DRK-Schwester auf unbe­stimmte Zeit im Pflegedienst zu beschäftigen. Er sah darin einen Verstoß gegen das Ar­beitnehmer­über­lassungsgesetz. Die Klinik zog wegen der verweigerten Betriebsratszu­stimmung vor Gericht – und gewann in den ersten beiden Instanzen. 2015 verhandelten die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt den Fall. Jetzt entschieden sie: Der Be­triebsrat hat sei­ne Zustimmung zurecht verweigert.

Weil die Gerichtsentscheidung von Brisanz für das Gesundheitswesen und das DRK zur Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen verpflichtet ist, wurde seit Monaten nach einem Ausweg gesucht: Ende vergangener Woche verständigten sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und DRK-Präsident Rudolf Seiters auf einen Weg zum Erhalt des bisherigen Schwesternschaftmodells. Nach Angaben beider Seiten soll das Arbeit­neh­mer­­überlassungsgesetz zwar auf die DRK-Schwestern Anwendung finden. Ein Passus jedoch nicht: Die Befristung von Einsätzen auf 18 Monate. Das DRK-Gesetz soll ergänzt werden, heißt es.

dpa

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