Vermischtes

EuGH: Leiharbeitsregeln können auch für Rot-Kreuz-Schwestern gelten

  • Donnerstag, 17. November 2016
Uploaded: 08.03.2016 17:04:54 by mis
/dpa

Luxemburg – Krankenhäuser können mit dem Verein der Rot-Kreuz-Schwestern grund­sätzlich keinen Überlassungsvertrag vereinbaren, wenn mit einer längeren Beschäfti­gung der Schwestern Regelungen zur Leiharbeit umgangen werden sollen. Dies ent­schied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute in Luxemburg verkündeten Urteil. Demnach liegt Leiharbeit vor, wenn Rotkreuzschwestern bei solch einer Über­lassung arbeits- und sozialrechtlich geschützt sind (Az. C-216/15).

Im Ausgangsfall hatte die Ruhrlandklinik in Essen mit dem Verein der DRK-Schwestern einen sogenannten Gestellungsvertrag geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Ver­ein, der selbst keinen Erwerbszweck verfolgt, Schwestern zur Beschäftigung überlässt und dafür die Personalkosten und eine dreiprozentige Verwaltungskostenpauschale be­kommt.

Der Betriebsrat der Klinik verweigerte aber seine Zustimmung zum Einsatz einer Rot­Kreuz­-Schwester. Zur Begründung führte er an, die Schwester würde auf Grundlage des Vertrags dauerhaft eingesetzt. Dies verstoße gegen das Arbeitnehmer­überlassungs­­ge­setz und Reglungen zur Leiharbeit.

Das sah nun der Gerichtshof ähnlich: Vereinsrechtlich organisierte Rot-Kreuz-Schwes­tern sind nach deutschem Recht zwar keine Arbeitnehmer. Wenn sie aber mit nahezu denselben arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wie das Stammpersonal be­schäf­tigt werden, was laut EuGH in der Ruhrlandklinik „naheliegt“, greifen die Bestimmungen zur Leiharbeit. Der Betriebsrat habe dann in solchen Fällen mitzuentscheiden.

Nach der Entscheidung in Luxemburg muss nun das Bundesarbeitsgericht im konkreten Fall die Arbeitsbedingungen der DRK-Schwestern prüfen.

afp

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