EuGH: Leiharbeitsregeln können auch für Rot-Kreuz-Schwestern gelten

Luxemburg – Krankenhäuser können mit dem Verein der Rot-Kreuz-Schwestern grundsätzlich keinen Überlassungsvertrag vereinbaren, wenn mit einer längeren Beschäftigung der Schwestern Regelungen zur Leiharbeit umgangen werden sollen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute in Luxemburg verkündeten Urteil. Demnach liegt Leiharbeit vor, wenn Rotkreuzschwestern bei solch einer Überlassung arbeits- und sozialrechtlich geschützt sind (Az. C-216/15).
Im Ausgangsfall hatte die Ruhrlandklinik in Essen mit dem Verein der DRK-Schwestern einen sogenannten Gestellungsvertrag geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Verein, der selbst keinen Erwerbszweck verfolgt, Schwestern zur Beschäftigung überlässt und dafür die Personalkosten und eine dreiprozentige Verwaltungskostenpauschale bekommt.
Der Betriebsrat der Klinik verweigerte aber seine Zustimmung zum Einsatz einer RotKreuz-Schwester. Zur Begründung führte er an, die Schwester würde auf Grundlage des Vertrags dauerhaft eingesetzt. Dies verstoße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Reglungen zur Leiharbeit.
Das sah nun der Gerichtshof ähnlich: Vereinsrechtlich organisierte Rot-Kreuz-Schwestern sind nach deutschem Recht zwar keine Arbeitnehmer. Wenn sie aber mit nahezu denselben arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wie das Stammpersonal beschäftigt werden, was laut EuGH in der Ruhrlandklinik „naheliegt“, greifen die Bestimmungen zur Leiharbeit. Der Betriebsrat habe dann in solchen Fällen mitzuentscheiden.
Nach der Entscheidung in Luxemburg muss nun das Bundesarbeitsgericht im konkreten Fall die Arbeitsbedingungen der DRK-Schwestern prüfen.
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