Bundesarbeitsgericht mahnt Gleichbehandlung bei Nachtzuschlägen an

Erfurt – Unternehmen müssen Nachtarbeit weitgehend einheitlich belohnen. Tarifregelungen, wonach Schichtarbeiter nachts 15 Prozent mehr bekommen, andere Arbeitnehmer im Betrieb aber einen Zuschlag von 50 Prozent, sind gleichheitswidrig, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21. März entschied (Az.: 10 AZR 34/17).
Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, Zuschläge zur Nachtarbeit sollten gesundheitliche und soziale Nachteile ausgleichen, die in aller Regel mit Nachtarbeit verbunden sind. Diese Nachteile seien aber unabhängig davon, ob die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit oder aber außerhalb eines Schichtsystems erfolgt. Hier deutlich unterschiedliche Zuschläge anzusetzen, sei daher unzulässig.
Zuschläge angleichen
Der Kläger arbeitet im Schichtdienst bei einem Textilunternehmen in Düren. Für Nachtschichten erhielt er einen tariflichen Zuschlag von 15 Prozent. Generell sah der Tarifvertrag für Nachtarbeit aber einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Vor den Arbeitsgerichten machte der Arbeiter diesen Zuschlag zusätzlich geltend – für ein Jahr 4.184 Euro.
Das BAG stellte nun klar, dass die tariflichen Regelungen ein Nebeneinander der Zuschläge ausschließen – und zugleich seien unterschiedlich hohe Zuschläge gleichheitswidrig. Um die rechtswidrige Ungleichbehandlung auszugleichen, müsse auch der Schichtarbeiter den höheren Zuschlag von 50 Prozent bekommen: zusätzlich 2.929 Euro.
Der Marburger Bund (MB) hält das Urteil nach kursorischer Prüfung „nicht für relevant“ im Hinblick auf die MB-Tarifverträge für Ärzte. Im zugrundeliegenden Fall habe das BAG eine Diskriminierung festgestellt, weil bei im wesentlichen gleicher Form von Arbeit, diese im Falle von Nachtschichten schlechter bezahlt werden sollte als im Falle des unregelmäßigen Anfalls, also der Nachtarbeit.
„In unseren Tarifverträgen ist der Sachverhalt grundsätzlich anders gelöst. Sämtliche (Vollarbeits-)Stunden in der Nacht werden mit dem gleichen Zuschlag versehen“, erklärte ein MB-Sprecher. Sofern – unabhängig von der Anzahl der Nachtarbeitsstunden – zudem das Kriterium der Schicht- oder Wechselschichtarbeit erfüllt sei, gebe es einen weiteren Zuschlag. „Aus unserer Sicht ist diese Vorgehensweise bereits deshalb gerechtfertigt, weil das zusätzliche Erschwernis der Schichtarbeit auch zusätzlich vergütet wird“, so der MB-Sprecher.
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