Vermischtes

Bundesarbeits­gericht sichert Zugang zu betrieblicher Invaliditätsver­sorgung

  • Dienstag, 13. Juli 2021
/MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Leistungsanspruch von Beschäftigten bei einer betrieb­lichen Invaliditätsversorgung gestärkt. Einem solchen Anspruch steht es nicht entgegen, wenn die ge­setz­liche Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente wie üblich zunächst befristet, wie das BAG heute in Erfurt entschied (Az: 3 AZR 445/20).

Der Kläger ist seit 1995 bei einem Druckunternehmen in Schleswig-Holstein beschäftigt. Sein Arbeit­ge­ber hatte ihm eine Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbs­un­fähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ zugesichert.

Seit 2017 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese war zunächst auf drei Jahre befristet. Der Arbeitgeber wollte daher die betriebliche Invaliditätsversorgung nicht zahlen. Es stehe ja noch nicht fest, ob die Erwerbsunfähigkeit von Dauer sei.

Das BAG gab nun jedoch dem Arbeitnehmer recht. Die betriebliche Versorgungszusage knüpfe an die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung für die völlige Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise heute die vollständige Erwerbsminderung an.

Diese seien erfüllt, wenn die Rentenversicherung wegen voll­stän­­diger Erwerbsminderung zahlt. Die Be­fristung „auf längstens drei Jahre“ sei gesetzlichen Verfahrens­vor­schriften geschuldet und ändere daran nichts.

afp

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