Bundesarbeitsgericht sichert Zugang zu betrieblicher Invaliditätsversorgung

Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Leistungsanspruch von Beschäftigten bei einer betrieblichen Invaliditätsversorgung gestärkt. Einem solchen Anspruch steht es nicht entgegen, wenn die gesetzliche Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente wie üblich zunächst befristet, wie das BAG heute in Erfurt entschied (Az: 3 AZR 445/20).
Der Kläger ist seit 1995 bei einem Druckunternehmen in Schleswig-Holstein beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ zugesichert.
Seit 2017 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese war zunächst auf drei Jahre befristet. Der Arbeitgeber wollte daher die betriebliche Invaliditätsversorgung nicht zahlen. Es stehe ja noch nicht fest, ob die Erwerbsunfähigkeit von Dauer sei.
Das BAG gab nun jedoch dem Arbeitnehmer recht. Die betriebliche Versorgungszusage knüpfe an die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung für die völlige Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise heute die vollständige Erwerbsminderung an.
Diese seien erfüllt, wenn die Rentenversicherung wegen vollständiger Erwerbsminderung zahlt. Die Befristung „auf längstens drei Jahre“ sei gesetzlichen Verfahrensvorschriften geschuldet und ändere daran nichts.
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