Bundesfinanzhof: Finanzamt hat keinen Zugriff auf Krankenkassenbonus
München – Wer von seiner Krankenkasse für gesundes Verhalten Bonuszahlungen bekommt, darf dafür nicht vom Finanzamt bestraft werden. Solche Bonuszahlen dürfen Finanzämter nicht mindernd anrechnen, wenn Betroffene ihre Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute in München veröffentlichten Urteil (Az.: X R 17/159).
Im Ausgangsfall hatte der Kläger von seiner Krankenkasse 150 Euro im Jahr für privat vorfinanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet bekommen. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss aber eine teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und wollte beim Steuerbescheid die als Sonderausgaben abziehbaren Kassenbeiträge entsprechend mindern.
Dem schob der BFH nun einen Riegel vor. Die Bonuszahlung sei eine Erstattung der von dem Versicherten finanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen und stehe deshalb auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen für den Krankenversicherungsschutz, entschied der BFH.
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