Bundesfinanzhof gewährt Spielraum bei künstlicher Befruchtung

München – Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München dürfen bei einer künstlichen Befruchtung mehr Eizellen befruchtet werden, als der Frau später eingesetzt werden sollen. Der entsprechende sogenannte deutsche Mittelweg verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, wie der BFH in einem heute veröffentlichten Urteil entschied. Die entsprechenden Kosten können Paare daher als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. (AZ: VI R 34/15)
Im Streitfall war der Mann unfruchtbar. Seine Spermien konnten nicht in eine Eizelle eindringen. Daher entschied sich das Paar für die intracytoplasmatische Spermainjektion. Dabei werden der Frau Eizellen entnommen und Spermien des Manns in diese injiziert. Konkret wurden so im ersten Versuch vier und im zweiten Versuch sieben Eizellen befruchtet. Die Behandlung fand in Österreich statt. Ihre Kosten von 17.260 Euro machte das Paar steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Denn die Behandlung habe nicht den Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes entsprochen. Auch der BFH betonte nun zwar, dass Paare eine künstliche Befruchtung nur dann steuerlich geltend machen können, wenn diese mit den deutschen Gesetzen vereinbar war. Das sei hier aber der Fall.
Hintergrund sind zwei Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes. Danach dürfen einer Frau höchstens drei Embryonen eingesetzt werden. Dadurch sollen hochgradige Mehrlingsschwangerschaften verhindert werden, die zu deutlich höheren Risiken für Mutter und Kind führen. Gleichzeitig dürfen nur so viele Embryonen erzeugt werden, wie der Frau eingesetzt werden sollen. Dadurch soll eine Produktion von Embryonen auf Vorrat verhindert werden, die dann später vernichtet werden müssen.
Nach einer engen Auslegung bedeutet dies zusammen, dass für jeden Versuch jeweils nur drei Eizellen befruchtet werden dürfen. Nach einer weiteren Auffassung wird aber zudem berücksichtigt, dass sich die meisten befruchteten Eizellen gar nicht zu einem lebensfähigen Embryo entwickeln. Daher werden jeweils etwas mehr Eizellen befruchtet. Dieses in Deutschland überwiegend praktizierte Vorgehen wird als deutscher Mittelweg bezeichnet.
In dem Steuerstreit folgte der BFH nun dieser weiteren Auslegung. Das Embryonenschutzgesetz wolle dem Entstehen „überzähliger“ Embryonen entgegenwirken. Nur 20 bis 30 Prozent der befruchteten Eizellen würden sich aber zu Blastozysten entwickeln, die „ein realistisches Potenzial auf die Entstehung einer Schwangerschaft“ haben. Das Gesetz lasse es daher zu, entsprechend einer „sorgfältigen und individuellen Prognose“ eine größere Zahl von Embryonen zu befruchten, aus denen dann ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen entstehen.
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