Bundesgerichtshof nimmt Arztbewertungsportale in die Pflicht

Karlsruhe – Der Streit zwischen einem Zahnarzt und dem Arztbewertungsportal Jameda um eine negative Bewertung des Arztes auf dem Portal geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof verwies den Streit zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht Köln zurück, konkretisierte dabei aber die Pflichten, die Arztbewertungsportale erfüllen müssen.
In dem Fall wehrt sich ein Zahnarzt gegen eine Bewertung mit der Schulnote 4,8 auf dem Arztbewertungsportal. Der Zahnarzt vertritt die Auffassung, der Bewerter sei gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen. Jameda hatte die Bewertung zunächst gelöscht, nach einer Prüfung aber wieder eingestellt.
Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass die Betreiber von Bewertungsportalen nur den Strafverfolgungsbehörden die Identität ihrer Nutzer preisgeben müssen, nicht aber Ärzten, die sich ungerecht bewertet fühlen. Ansonsten reiche es aus, wenn sie Beschwerden überprüften und Kommentare gegebenenfalls löschten. Die Karlsruher Richter konkretisierten jetzt, dem Bewertungsportal dürften „keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert“.
Aber das Portal müsse Beanstandungen ernsthaft prüfen. Gegebenenfalls müssen sie den Bewerter auffordern, ihren Kommentar näher zu begründen und Belege einzureichen. Im vorliegenden Fall könnten dies zum Beispiel Rezepte, ein Bonusheft „oder sonstige Indizien“ sein, die den Arztbesuch belegen, so die Richter. Das Portal kann die Unterlagen an den Arzt weiterleiten, wenn die Anonymität des Bewerters trotzdem gewahrt bleibt – gegebenenfalls durch Schwärzungen des Namens in den Unterlagen.
„Klar ist: Patienten können auch weiterhin anonyme Bewertungen abgeben. Niemand muss befürchten, dass persönliche Informationen ohne eigene Einwilligung weitergegeben werden“, begrüßte der Florian Weiß, CEO von jameda, die heutige Entscheidung.
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