Politik

Bundesgesund­heitsministerium will Arzneimittelpreis­verordnung prüfen

  • Freitag, 6. Januar 2017
Uploaded: 06.01.2017 14:42:57 by maybaum
/dpa

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will prüfen, ob es Korrekturbedarf bei der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gibt. Das hat das Ministerium auf Nachfrage des Deut­schen Ärzteblattes (DÄ) erklärt. Die AMPreisV regelt die Arznei­mittelpreise für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hintergrund ist ein Fall aus Bremen, bei dem ein Kran­kenhaus für die Abgabe von Zytostatika an Privatversicherte im Vergleich zu den bisher üblichen Gepflo­gen­heiten deut­lich mehr Geld verlangt hatte.

Das Ministerium betonte auf Nachfrage des , dass es bislang kein generelles Problem ausma­chen könne. „In der bisherigen Praxis führt die Möglich­keit des Abwei­chens von der AMPreisV für Krankenhäuser überwiegend nicht zu über­höh­ten Preisen“, sagte ein Sprecher.

Im Grunde bestätigt das Ministerium in seiner Antwort aber eine Gesetzeslücke. Denn die Arzneimittelpreisverordnung regelt unter anderem zwar auch die Preis­span­nen und Prei­se für besondere Leistungen der Apotheke bei der Abgabe von Arz­neimit­teln. Das gilt aber nicht für Krankenhausapotheken. In den Fällen der ambulanten Behandlung von Beihilfeberechtigten oder Privatversicherten durch ein Krankenhaus gelte für die von der Krankenhausapotheke abgegebenen Arzneimittel nicht die AMPreisV, heißt es vom BMG.

Die Antwort des Ministeriums lässt zudem darauf schließen, dass Kliniken mit einer Kran­ken­haus­apo­theke doppelt begünstigt sind. „Die Nicht-Geltung der AMPreisV für die Ab­gabe durch Kranken­haus­­­­apotheken hat zur Folge, dass Kranken­häuser beim Arznei­mittel­einkauf nicht an den einheitlichen Abgabe­preis der phar­ma­zeu­ti­schen Hersteller gebunden sind, sondern die Einkaufspreise ver­ein­baren können“, er­läu­terte das Minis­terium. Die Kliniken können somit also Präparate sowohl sehr günstig einkaufen, als auch besonders teuer bei den privaten Krankenversicherern abrechnen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichts Bremen. Das Gericht hatte unlängst in ei­nem Fall entschie­den (Az. 4 O 964/15), dass es keine Rechts­grundlage da­für sieht, dass das Evangelische Diakonie-Kranken­haus den veranschlagten Preis, den es für die Ab­ga­be von Zytostatika im Rahmen der ambulanten Versorgung von Privatversi­cherten be­rechnet hatte, nicht hätte verlangen dürfen. Das Diakonie-Krankenhaus in Bremen hatte laut Berliner Zeitung im Schnitt für die Zytostatika in jedem der Fälle rund 11.000 Euro mehr abgerechnet als normalerweise üblich. Der Fall liegt nun beim Oberlandes­gericht (OLG) Bre­men als Beru­fungs­­instanz. Das Bundesgesundheitsministerium wolle die OLG-Entscheidung abwar­ten, hieß es.

Die aufgetretene Problematik bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten gilt nicht für gesetzlich Krankenversicherte. Für diese greift laut Ministerium Paragraf 129a Sozialge­setz­buch V. Demnach müssen Krankenkassen oder ihre Verbände mit dem Träger eines zu­gelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch Krankenhausapotheken an Versicherte vereinbaren. Das gilt insbe­son­­dere für die Höhe des Abgabepreises.

may

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