Bundesgesundheitsministerium will Arzneimittelpreisverordnung prüfen

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will prüfen, ob es Korrekturbedarf bei der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gibt. Das hat das Ministerium auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes (DÄ) erklärt. Die AMPreisV regelt die Arzneimittelpreise für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hintergrund ist ein Fall aus Bremen, bei dem ein Krankenhaus für die Abgabe von Zytostatika an Privatversicherte im Vergleich zu den bisher üblichen Gepflogenheiten deutlich mehr Geld verlangt hatte.
Das Ministerium betonte auf Nachfrage des DÄ, dass es bislang kein generelles Problem ausmachen könne. „In der bisherigen Praxis führt die Möglichkeit des Abweichens von der AMPreisV für Krankenhäuser überwiegend nicht zu überhöhten Preisen“, sagte ein Sprecher.
Im Grunde bestätigt das Ministerium in seiner Antwort aber eine Gesetzeslücke. Denn die Arzneimittelpreisverordnung regelt unter anderem zwar auch die Preisspannen und Preise für besondere Leistungen der Apotheke bei der Abgabe von Arzneimitteln. Das gilt aber nicht für Krankenhausapotheken. In den Fällen der ambulanten Behandlung von Beihilfeberechtigten oder Privatversicherten durch ein Krankenhaus gelte für die von der Krankenhausapotheke abgegebenen Arzneimittel nicht die AMPreisV, heißt es vom BMG.
Die Antwort des Ministeriums lässt zudem darauf schließen, dass Kliniken mit einer Krankenhausapotheke doppelt begünstigt sind. „Die Nicht-Geltung der AMPreisV für die Abgabe durch Krankenhausapotheken hat zur Folge, dass Krankenhäuser beim Arzneimitteleinkauf nicht an den einheitlichen Abgabepreis der pharmazeutischen Hersteller gebunden sind, sondern die Einkaufspreise vereinbaren können“, erläuterte das Ministerium. Die Kliniken können somit also Präparate sowohl sehr günstig einkaufen, als auch besonders teuer bei den privaten Krankenversicherern abrechnen.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichts Bremen. Das Gericht hatte unlängst in einem Fall entschieden (Az. 4 O 964/15), dass es keine Rechtsgrundlage dafür sieht, dass das Evangelische Diakonie-Krankenhaus den veranschlagten Preis, den es für die Abgabe von Zytostatika im Rahmen der ambulanten Versorgung von Privatversicherten berechnet hatte, nicht hätte verlangen dürfen. Das Diakonie-Krankenhaus in Bremen hatte laut Berliner Zeitung im Schnitt für die Zytostatika in jedem der Fälle rund 11.000 Euro mehr abgerechnet als normalerweise üblich. Der Fall liegt nun beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen als Berufungsinstanz. Das Bundesgesundheitsministerium wolle die OLG-Entscheidung abwarten, hieß es.
Die aufgetretene Problematik bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten gilt nicht für gesetzlich Krankenversicherte. Für diese greift laut Ministerium Paragraf 129a Sozialgesetzbuch V. Demnach müssen Krankenkassen oder ihre Verbände mit dem Träger eines zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch Krankenhausapotheken an Versicherte vereinbaren. Das gilt insbesondere für die Höhe des Abgabepreises.
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