Bundesgerichtshof bestätigt Arzneimittelpreisverordnung

Berlin – Pharmazeutische Großhändler dürfen auch weiterhin Skonto gewähren, wenn Apotheken ihre Rechnungen schnell bezahlen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung (I ZR 172/16) des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Das Urteil liegt noch nicht in schriftlicher Fassung vor. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sah in dem Verhalten einer Pharmagroßhändlerin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Die Pharmagroßhändlerin hatte damit geworben, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel einen Rabatt von drei Prozent plus 2,5 Prozent Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 Euro bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von zwei Prozent plus 2,5 Prozent Skonto auf den rabattierten Preis gewähre.
Verordnung sieht keine Mindestpreise vor
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass die AMPreisV für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze festlegt. Der Großhandel sei danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er könne deshalb nicht nur auf den veränderlichen Zuschlag, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten, so die Richter.
Die deutschen Apotheker äußerten sich erfreut über das Urteil. „Deutschlands höchste Richter in Zivilsachen haben die Arzneimittelpreisverordnung bestätigt und Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Bedingungen die Apotheken die Arzneimittel beim Großhandel beziehen dürfen", sagte Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Damit habe der BGH die Erwartung von Staat und Gesellschaft bekräftigt, dass Apotheker als Freiberufler und Kaufleute möglichst effizient und rational handeln.
Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hat das BGH-Urteil begrüßt. „Nun herrscht endlich Rechtssicherheit für Arzneimittel-Hersteller, die Apotheken im Direktvertrieb beliefern, sowie für Großhandel und Apotheken“, sagte BAH-Hauptgeschäftsführer Martin Weiser. Apotheken hätten einen wichtigen gesetzlichen Versorgungsauftrag, so Weiser. Wären Skonti nicht mehr möglich, hätte dies negative betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf Apotheken.
Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) übte hingegen Kritik an der Entscheidung. Das Urteil öffne dem Direktvertrieb und einem ungleichen Wettbewerb Tür und Tor, sagte Phagro-Vorsitzende Thomas Trümper. Letztlich treffe diese Entscheidung nicht nur den Großhandel, sondern viele Apotheken, denen ein unfairer Wettbewerb aufgezwungen werde.
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