Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Hilfsmittelverbände ein

Bonn – Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen mehrere Hilfsmittelverbände wegen gemeinsamer Preisaufschläge zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeleitet. Wie das Amt heute mitteilte, hätten sich die Verbände unter der Bezeichnung „ARGE“ organisiert und im Segment Reha und Pflege gemeinsam einheitliche Preisaufschläge gefordert und teilweise durchgesetzt.
Bei den Verbänden handelt es sich insbesondere um Sanitätshäuser und orthopädische Werkstätten. Nach ersten Vorermittlungen hat das Bundeskartellamt nun ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die Mitglieder der ARGE eingeleitet.
„Nach allem, was wir derzeit wissen, könnte es sich bei der gemeinsamen Verhandlung von Preisaufschlägen im Rahmen der ARGE um kartellrechtlich verbotenes Verhalten handeln“, erklärte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt.
„Für Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Gesundheitswesen gelten zwar gewisse sozialrechtliche Sondervorschriften, die Ausnahmen vom Kartellverbot begründen können.“ Vieles deute aber darauf hin, dass diese Ausnahmen hier nicht griffen.
„Die ARGE repräsentiert nach bisherigem Kenntnisstand den Großteil aller Leistungserbringer für Hilfsmittel im Bereich Reha und Pflege, auf die die Patientinnen und Patienten in Deutschland angewiesen sind“, so Mundt. „Neben dem Kartellverbot prüfen wir mit unserem Verfahren deshalb auch, ob ein verbotener Missbrauch von Marktmacht vorliegt.“
Bundeskartellamt hat die Mitglieder der ARGE befragt
Die in der ARGE zusammengeschlossenen Verbände von Leistungserbringern haben dem Bundeskartellamt zufolge in einem Rundschreiben vom 7. September 2021 gegenüber mehreren Krankenkassen auf gestiegene Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten infolge der Coronapandemie hingewiesen.
Zum Ausgleich forderten sie für die bestehenden Hilfsmittelverträge in den Bereichen Reha und Pflege einheitlich bestimmte Preisaufschläge. Gleichzeitig wurden gegenüber den Krankenkassen Vertragskündigungen angedroht und teilweise auch ausgesprochen. Mehrere Krankenkassen haben daraufhin Preiserhöhungen zugestimmt, um die Versorgung ihrer Versicherten wie bisher gewährleisten zu können.
Wie das Bundeskartellamt betonte, könnte – unabhängig von der Frage, ob Preisanpassungen wegen gestiegener Lieferkosten im konkreten Einzelfall sachlich gerechtfertigt sind – das koordinierte Vorgehen der Anbieterseite sowie die gemeinsame pauschale Forderung einheitlicher Preiserhöhungen für unterschiedliche Hilfsmittel und Verträge ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darstellen. Ob dies der Fall sei, prüfe das Amt im Rahmen des eingeleiteten Kartellverwaltungsverfahrens.
Das Bundeskartellamt hat bereits die ARGE-Mitglieder und rund 30 der größten Krankenkassen zu den Preisforderungen der ARGE befragt. Im nächsten Schritt wird es von den ARGE-Mitgliedern weitere Auskünfte anfordern.
Kollektivverhandlungen von Sanitätshäusern und anderen Hilfsmittelanbietern durch ihre jeweiligen Verbände könnten im Verhältnis zu den Krankenkassen erforderlich sein, damit eine Hilfsmittelversorgung auf bundesweiter Ebene sichergestellt werden kann, stellte das Bundeskartellamt klar.
Eine zusätzliche, übergreifende Absprache aller dieser Verbände – wie in diesem Fall durch die Schaffung der ARGE – könne jedoch zu einem faktischen Angebotsmonopol führen, das den Wettbewerb schädige und letztlich die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags durch die Krankenkassen gefährde.
„Das wäre weder im Sinne des Kartellrechts noch im Sinne des Sozialversicherungsrechts“, so das Bundeskartellamt. Dem Amt liegen Hinweise vor, dass auch in Bezug auf weitere Hilfsmittelgruppen eine vergleichbare Konzentration auf Seiten der Leistungserbringer angestrebt wird. Das Amt wird diese Bestrebungen ebenfalls genau im Blick behalten.
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