Politik

Bundesrat für klarstellende Regelungen zur Ex-Post-Triage

  • Freitag, 7. Oktober 2022
/picture alliance, Sebastian Gollnow
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Berlin – Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um klarstellende Regelungen zur Ex-Post-Triage. Nach Auf­fassung der Länder bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, wie mit den Fallgestaltungen der Ex-Post-Triage zu verfahren ist und welche Regelungen infolge der Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Infekti­onsschutzgesetzes (IfSG) hierfür gelten sollen.

Der Bundesrat weist in seiner heute beschlossenen Stellungnahme darauf hin, dass die Regelung des Paragrafen 5c Absatz 2 Satz 4 IfSG, durch die bereits zugeteilte überlebenswichtige Behandlungskapazitäten von der Zu­teilungsentscheidung ausgenommen sind, zu „deutlichen Unsicherheiten“ in der Praxis führe. „Insbesondere Prak­tiker erheben daher die Forderung, auch die sogenannte Ex-Post-Triage in die Gesetzesregelung aufzu­nehmen“, so heißt es weiter.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie 2021 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen.

Bestehe das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Res­sourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichte sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht. Entscheidend sei, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend wirksamen Schutz vor einer Be­nachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei der ärztlichen Entscheidung nur die aktuelle und kurzfristige Über­lebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patienten relevant ist. Niemand darf benachteiligt werden, ins­beson­dere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Der Entwurf bestimmt ausdrücklich, dass bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behand­lungskapazitäten nicht mehr zur Disposition stehen, solange eine solche Behandlung noch indiziert ist und dem Patientenwillen entspricht.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zum Verfahren, in dem die Zuteilungsentscheidung zu treffen ist. Zuständig sind zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene und praktizierenden Fachärzte, die die Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.

Bevor eine Zuteilungsentscheidung notwendig wird, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Engpass zu verhindern. Die Neuregelung ist ausschließlich für den Fall gedacht, dass dies nicht gelingt. Sie scheidet aus, wenn betroffene Patientinnen oder Patienten regional oder überregional verlegt und intensivmedizinisch behandelt werden können.

EB/aha

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