Bundesrat für klarstellende Regelungen zur Ex-Post-Triage

Berlin – Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um klarstellende Regelungen zur Ex-Post-Triage. Nach Auffassung der Länder bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, wie mit den Fallgestaltungen der Ex-Post-Triage zu verfahren ist und welche Regelungen infolge der Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hierfür gelten sollen.
Der Bundesrat weist in seiner heute beschlossenen Stellungnahme darauf hin, dass die Regelung des Paragrafen 5c Absatz 2 Satz 4 IfSG, durch die bereits zugeteilte überlebenswichtige Behandlungskapazitäten von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen sind, zu „deutlichen Unsicherheiten“ in der Praxis führe. „Insbesondere Praktiker erheben daher die Forderung, auch die sogenannte Ex-Post-Triage in die Gesetzesregelung aufzunehmen“, so heißt es weiter.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie 2021 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen.
Bestehe das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichte sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht. Entscheidend sei, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei der ärztlichen Entscheidung nur die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patienten relevant ist. Niemand darf benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.
Der Entwurf bestimmt ausdrücklich, dass bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht mehr zur Disposition stehen, solange eine solche Behandlung noch indiziert ist und dem Patientenwillen entspricht.
Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zum Verfahren, in dem die Zuteilungsentscheidung zu treffen ist. Zuständig sind zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene und praktizierenden Fachärzte, die die Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.
Bevor eine Zuteilungsentscheidung notwendig wird, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Engpass zu verhindern. Die Neuregelung ist ausschließlich für den Fall gedacht, dass dies nicht gelingt. Sie scheidet aus, wenn betroffene Patientinnen oder Patienten regional oder überregional verlegt und intensivmedizinisch behandelt werden können.
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