Bundesärztekammer hält zentrale Inhalte des Triagegesetzes für problematisch

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hält zentrale Regelungsinhalte des geplanten Triagegesetzes der Bundesregierung für höchst problematisch. Das geht aus der schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hervor.
Mit der Reform soll die Triage in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden. Die BÄK weist unter anderem darauf hin, dass der Regierungsentwurf „weit über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hinausgeht und den Bezug zu einer Pandemie verlässt“.
So werde im Entwurf darauf abgestellt, dass „aufgrund einer übertragbaren Krankheit“ nicht ausreichend vorhandene überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhanden sind.
Im Referentenentwurf war der Anwendungsbereich noch auf „pandemiebedingt“ nicht ausreichend vorhandene überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten beschränkt. Die BÄK hält diese Erweiterung des Anwendungsbereiches und die Streichung des Bezugs zu einer Pandemie für problematisch.
Dadurch werde ein unübersichtlicher Anwendungsbereich eröffnet, wobei nach wie vor unklar bleibt, wer den Anwendungsbereich unter welchen Bedingungen feststellt, so die Kritik.
Ebenfalls kritisch sieht die BÄK, dass der Regierungsentwurf bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von der Zuteilungsentscheidung ausnehmen und hiermit eine sogenannte Ex-Post-Triage ausschließen will.
Handlungsleitend für Zuteilungsentscheidungen müssten neben der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten“ auch die ärztliche Indikation und der Patientenwille sein; diese drei Kriterien sind deshalb als Grundlage der Zuteilungsentscheidung im Gesetz zu verankern.
Zudem sei der Begriff „Ex-Post-Triage“ aus ärztlicher Sicht unglücklich – es gehe nicht um eine Zuteilungsentscheidung aufgrund knapper Ressourcen im Nachhinein. „Vielmehr stell die kontinuierliche Re-Evaluierung des Zustandes der (intensivmedizinisch) behandelten Patientinnen und Patienten eine zentrale ärztliche Aufgabe dar, die der Dynamik des Krankheitsbildes Rechnung trägt und insbesondere immer wieder prüft, ob in der akuten Situation (noch) eine ärztliche Indikation zur (Weiter-)Behandlung vorliegt und ob diese Behandlung weiterhin dem Patientenwillen entspricht“, heißt es in der Stellungnahme.
Aufgrund der Coronapandemie hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember des vergangenen Jahres den Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung bei sogenannten Triageentscheidungen zu treffen.
Dies sei derzeit nicht gesichert, so das Gericht. Mit der Reform soll nun verhindert werden, dass Menschen bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung, ihres Alters oder schweren Erkrankungen benachteiligt werden könnten.
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