Bundesrat regt Verschärfungen für Gründung Medizinischer Versorgungszentren an
Berlin – Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats wünscht sich von der Bundesregierung mehr Engagement im Kampf gegen monopolartige Strukturen durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Das zeigen Empfehlungen des Ausschusses an das Plenum, die sich auf den Entwurf des nicht im Bundesrat zustimmungspflichtigen Terminservicegesetzes der Bundesregierung, beziehen.
Demnach solle die Bundesregierung dafür sorgen, dass Anträge auf Zulassung eines MVZ sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ abgelehnt werden müssen, wenn das MVZ „eine marktbeherrschende Stellung“ erlangt. Diese solle konkret dann angenommen werden, wenn ein oder mehrere MVZ unter gleicher Trägerschaft mehr als 50 Prozent der Arztsitze der jeweiligen Fachgruppe innerhalb des Planungsbereiches innehabe. Ausnahmen sollte es laut Bundesratsgesundheitsausschuss für Gebiete geben, für die der Landesausschuss Unterversorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt hat.
Dass das Thema dem Bundesrat wichtig ist, zeigt auch, dass es mehrere Hilfsempfehlungen zu den Aspekten um die MVZ gibt. Denn sollte die Bundesregierung den ersten Vorschlag nicht umsetzen wollen, hat der Ausschuss weitere Lösungen parat. So sollte zum Beispiel ein MVZ in einem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung dann nur zugelassen werden, wenn dort auch der Träger seinen Sitz hat. Darüber hinaus soll das MVZ nicht mehr als einen 25-prozentigen Versorgungsanteil der Ärzte einer Fachgruppe der fachärztlichen Versorgung erhalten dürfen.
Sollte die Bundesregierung auch diesem konkreten Vorschlag nicht folgen wollen, bittet der Bundesrat ganz allgemein um weitere Regelungen, um den „für das Versorgungsgeschehen und die Versorgungssicherheit schädlichen Monopolisierungstendenzen in der vertragsärztlichen Versorgung durch MVZ wirksam zu begegnen“.
Darüber hinaus setzt sich der Bundesratsgesundheitsausschuss dafür ein, dass die Voraussetzungen für die Gründung eines Krankenhaus-MVZ verschärft werden. Es sollte einen fachlichen und räumlichen Bezug des Krankenhauses zum Versorgungsauftrag des MVZ geben. Dadurch werde verhindert, dass Krankenhausträger über die Gründung eines MVZ das Leistungsspektrum ausweiteten.
Ebenso sollte es nicht mehr zulässig sein, dass ein Krankenhaus-MVZ in großer räumlicher Entfernung vom Sitz des Krankenhauses betrieben werden darf. In solchen Fällen stünden keine Versorgungsgesichtspunkte im Vordergrund. „Sofern zum Beispiel ein zugelassenes Krankenhaus nicht über eine Fachabteilung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde verfügt, ist die Gründung eines ausschließlich vertragszahnärztlichen MVZ nicht sachgerecht“, heißt es weiter. Ausnahmen soll es bei drohender Unterversorgung geben.
Hintergrund der Vorstöße sei insgesamt, dass sich in immer mehr Bereichen der ambulanten ärztlichen Versorgung konzernartige Strukturen ausbildeten, die oft in der Hand renditeorientierter Unternehmen lägen. „In manchen Regionen, besonders in Ballungsräumen, sind alle oder ein Großteil der Arztsitze einer Fachgruppe in der Hand desselben Konzerns“, schreibt der Ausschuss.
Somit bestehe die Gefahr der Monopolisierung und damit der Verschlechterung der Patientenversorgung. Der primär gewinnorientierte Zuschnitt dieser konzernartigen Strukturen begründe oder verschärfe Schieflagen in der Versorgungssituation, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen.
Der Ausschuss sieht zwar auch, dass der Bundesgesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrfach die Regelungen zur Gründung und zum Betrieb von MVZ eingeschränkt habe. Aktuelle Entwicklungen zeigten aber, dass „die bisherigen Regelungen nicht ausreichen, um der Entwicklung entgegenzuwirken“. „Um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, sind räumlich-regionale und fachliche Beschränkungen für die Gründung von MVZ erforderlich“, heißt es.
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