Regierung will Anregungen des Bundesrats zu Medizinischen Versorgungszentren prüfen

Berlin – Der Bundesrat hatte unlängst gefordert, die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zu verschärfen, um Monopolisierungstendenzen zu verhindern. Das Bundeskabinett sagte heute eine Prüfung des Anliegens zu, wie aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrats hervorgeht.
Die Sorgen des Bundesrats teilen auch Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Sie haben sich mit einem gemeinsamen Schreiben, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gewendet und der Stellungnahme des Bundesrates bezüglich der Gründung von MVZ angeschlossen.
BÄK, KBV, BZÄK und KZBV machen darin deutlich, dass Kapitalinvestoren in manchen Fachgebieten der ärztlichen Versorgung und in der zahnärztlichen Versorgung Größenordnungen erreicht haben, „die eine gefährliche Konzentration von Versorgungsleistungen in den Händen weniger Investoren mit sich bringen“. Diese zunehmende Kommerzialisierung und Industrialisierung der Versorgung sehe man als erhebliche Bedrohung für eine langfristig gesicherte Patientenversorgung.
„Die ärztlichen und zahnärztlichen Organisationen unterstützen deshalb ausdrücklich die Initiativen der Länder maßgeblich unter dem Gesichtspunkt, die Organisation ambulanter ärztlicher beziehungsweise zahnärztlicher Versorgung nicht marktbeherrschenden Anbieterstrukturen zu überlassen“, heißt es in dem Schreiben. Und weiter: „Auch wir schlagen vor, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für MVZ auf medizinisch-fachliche und räumliche Bezüge einzugrenzen.“
Neben der Prüfung der MVZ sagte die Bundesregierung zu, weitere Forderungen der Länder zu prüfen. Dazu gehört beispielsweise die angeregte Beteiligung der Länder in den Landesausschüssen und im Gemeinsamen Bundesausschuss, die Möglichkeiten des Landesausschusses zur Festlegung von Zulassungsbeschränkungen sowie der Verzicht auf eine Niederlassungssteuerung für bestimmte Facharztgruppen.
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