Bundessozialgericht festigt Einnahmen von Beleghebammen in Krankenhäusern

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat die finanzielle Lage sogenannter Beleghebammen gefestigt. Zahlt ihnen das Belegkrankenhaus einen Zuschuss zu ihrer Haftpflichtversicherung, bekommen sie den für die Versicherung vorgesehenen sogenannten Sicherstellungszuschlag trotzdem in voller Höhe, wie das Gericht in Kassel in einem heute bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. Demnach dürfen die Krankenkassen den Zuschuss des Krankenhauses nicht anrechnen.
Der Sicherstellungszuschlag wurde am Juli 2015 eingeführt, nachdem die Kosten freiberuflicher Hebammen für ihre Haftpflichtversicherung in die Höhe geschnellt waren. Der Zuschlag soll es ihnen ermöglichen, auch in Monaten mit wenigen Geburten und daher geringen Einnahmen die Kosten ihrer Versicherungsprämie aufzubringen.
Klägerin im Streitfall ist eine Hebamme aus Schleswig-Holstein. Sie arbeitet freiberuflich und auch als Beleghebamme in einem Krankenhaus. Das bedeutet, dass sie Frauen nicht nur vor und nach der Geburt zu Hause begleitet, sondern auch während der Geburt selbst im Krankenhaus.
Hier belief sich die Versicherungsprämie auf 3.137 Euro pro Halbjahr. Das Belegkrankenhaus übernahm davon 1.228 Euro. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen rechnete dies auf den Sicherstellungszuschlag an und zahlte nur noch 1.031 Euro aus.
Das BSG gab der Klage hiergegen nun statt. Das Gesetz gebe den Krankenkassen nicht das Recht, den zwischen Kassenverbänden und Hebammenvertretungen ausgehandelten Sicherstellungszuschlag einseitig zu kürzen. Die Vergütungsregelungen ließen „keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen“.
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