Politik

Hebammenleistungen sind ohne ärztliche Delegation möglich

  • Donnerstag, 16. Februar 2023
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Berlin – Die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regeln ausschließlich die ärztlichen Leistungen in der Schwangerenvorsorge und für Frauen im Wochenbett, nicht aber den Betreu­ungs­umfang durch Hebammen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klargestellt.

Eine in den Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von Ärzten an Hebammen delegiert wer­den können, hat der G-BA gestrichen. Dies soll dem Missverständnis entgegenwirken, dass die Leistungen nur nach einer ärztlichen Delegation Teil der Hebammenhilfe sein können.

„Die Delegationshinweise an Ärztinnen und Ärzte, welche Hebammenleistungen sie delegieren können, waren zwar rein deklaratorisch – dennoch haben sie leider immer wieder zu Missverständnissen geführt“, sagte Moni­ka Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA.

Lelgemann betonte, dass Schwangere und Wöchnerinnen die freie Wahl hätten, Hebammenhilfe und ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. „Sie müssen sich auch zukünftig nicht für die eine oder andere Berufs­gruppe entscheiden. Es bestehen weiterhin alle Voraussetzungen für eine interprofessionelle und kooperative Betreuung“, sagte sie.

Den grundsätzlichen Anspruch von Schwangeren auf Hebammenhilfe definiert das fünfte Sozialgesetzbuch im Paragrafen 24d. Der konkrete Betreuungsumfang durch Hebammen wird durch die Vertragspartner im Hebammenhilfe-Vertrag sowie durch die Berufsordnungen der Länder für Hebammen geregelt.

Die bisherige Regelung hatte vor allem in der Kooperation zwischen Gynäkologen und Hebammen zu Unsicherheiten geführt, das Wahlrecht der Patientinnen zwischen der Betreuung in einer gynäkologischen Praxis sowie einer Hebamme war dadurch eingeschränkt.

„Auf den ersten Blickt wirkt diese Änderung wie eine Kleinigkeit, ist aber doch eine große Veränderung in der Vorsorge von Schwangeren“, betonte Ulrike Hauffe, G-BA-Plenumsmitglied auf Seiten der Krankenkassen. „Damit wirken wir darauf hin, dass es eine Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Berufsgruppen gibt."

Der Berufsverband der Frauenärzte weist in einer Stellungnahme im Nachgang der Entscheidung darauf hin, dass aus deren Sicht das Wahlrecht von Schwangeren durch die Änderung nicht tangiert sei. Es gebe weiter­hin Leistungen in der Schwangerenvorsorge, die unter Arztvorbehalt stünden und bei denen es kein Wahl­recht gebe. Dazu zählten die Ultraschalluntersuchungen, das ärztliche Beschäftigungsverbot sowie Arbeitsun­fähigkeitsbescheinigungen in der Schwangerschaft.

Hauffe betonte zusätzlich im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt, dass nun an einer Leitlinie zur Versor­gung von Schwangeren gearbeitet werden müsse. Daran sollten nicht nur Gynäkologen und Hebammen, son­dern auch Patientenvertreter mitarbeiten.

Auch forderte sie, das „Nationale Gesundheitsziel sichere Geburt“ weiter umzusetzen. Das gemeinsam erar­beitete Gesundheitsziel war 2017 noch unter dem damaligen Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) erarbeitet worden.

hil/bee

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