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Bundessozialgericht: Krankengeld fällt nach Reha geringer aus

  • Montag, 22. September 2025
/Fr@nk, stock.adobe.com
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Kassel – Wer nach einer von der Rentenversicherung finanzierten Reha- oder Eingliederungsmaßnahme auf Krankengeld angewiesen ist, muss mit deutlich weniger Geld auskommen, als dies beim Krankengeld üblich ist. Das geht aus einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Az. B 3 KR 7/24 R).

Der Kläger nahm an einer Maßnahme der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Die Rentenversicherung zahlte für diese Zeit Übergangsgeld. Die Maßnahme wurde vorzeitig abgebrochen, und der Kläger erhielt Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Die Höhe des Übergangsgelds hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab und wird nach dem vorausgehenden Nettoeinkommen berechnet. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des vorausgehenden Bruttoeinkommens.

Im Streitfall berechnete die Krankenkasse aber auch das Krankengeld nach dem vorausgehenden Nettoeinkommen. Der Kläger meinte, die Kasse müsse sein vorausgehendes Bruttoarbeitseinkommen heranziehen – ohne Erfolg.

Das Krankengeld knüpfe generell an das vorausgehende Einkommen an, betonte das BSG. Das sei hier das Übergangsgeld gewesen. Würde das Krankengeld dagegen nach dem vorausgehenden Bruttoeinkommen berechnet, wäre es höher als das Übergangsgeld. Das sei mit der „Ersatzfunktion“ des Krankengelds nicht vereinbar.

afp

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