Bundessozialgericht sieht Spezialisten beim Bereitschaftsdienst in der Pflicht
Kassel – Auch spezialisierte Vertragsärzte sind zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Sitzung am 19. August entschieden (Az.: B 6 KA 41/14 R). In dem Verfahren ging es um einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin in Niedersachsen, der nach langjähriger Befreiung vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Teilnahme verpflichtet worden war. Dieser Verpflichtung könne sich der Facharzt nicht mit Verweis auf die jahrelange Befreiung und die ausschließliche Ausübung psychotherapeutischer Medizin entziehen, entschied das Gericht.
Zwar sei der Arzt aktuell nicht für die Ausübung des Bereitschaftsdienstes geeignet und könne daher nicht von der KV für die Ausübung des Bereitschaftsdienstes eingeteilt werden; ihn treffe aber als Arzt für psychotherapeutische Medizin dieselbe Verpflichtung zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst wie jeden anderen Vertragsarzt, befand der 6. Senat des BSG. Dieser Verpflichtung müsse er nachkommen, indem er sich in einer von der KV eingeräumten einjährigen Übergangsfrist entsprechend fortbilde. Tue er dies nicht, sei die KV berechtigt, disziplinarische Maßnahmen gegen den Arzt zu ergreifen.
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