Politik

Bundesverfassungs­gericht hält Tür zur Prüfung der GBA-Legitimität offen

  • Freitag, 20. November 2015

Berlin/Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerde gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als „unzulässig verworfen“ und gleichzeitig eine Tür zur Prüfung der demokratischen Legitimation des Gremiums offen gehalten. Dies geht aus einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung des Gerichts hervor. Hinter­grund ist eine Beschwerde einer Klägerin gegen eine Entscheidung des Bundes­sozialgerichts. Deren Krankenkasse sowie später das höchste deutsche Sozialgericht hatten der Frau ein Medizinprodukt verweigert, da der G-BA dies nicht auf die Liste der verordnungsfähigen Produkte gesetzt hatte. Die Klägerin hatte in Zweifel gezogen, dass der G-BA für solche Entscheidungen demokratisch legitimiert ist.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung am Freitag die Beschwerde sowie die Rüge für eine übergroße Zuständigkeit des G-BA als unzulässig erklärt. „Sie zeigt nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin auf.“ Außerdem heißt es weiter: „Sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen, nach denen eine Verfassungsbeschwerde sich eingehend mit den angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen und den behaupteten Grundrechtsverstoß substantiiert darlegen muss.“ Ebenso habe die Klägerin den Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft.

Über die demokratische Legitimation des G-BA hatte in den vergangenen Tagen der Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, Ferdinand Kirchhof,  nach Medienberichten erhebliche Zweifel geäußert. Auf den zweiten Blick deutet das Urteil diese Zweifel an. Um eine Verfassungsbeschwerde vorzubringen, „bedarf es konkreter Ausführungen nicht nur zum Einzelfall, sondern auch zur Ausgestaltung der in Rede stehenden Befugnis, zum Gehalt der Richtlinie und zur Reichweite der Regelung“.

Und der entscheidende Satz: „Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für eine Richtlinie hinreichende Legitimation besitzt, wenn sie zum Beispiel nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während sie für eine andere seiner Normen fehlen kann, wenn sie zum Beispiel mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten.“

bee

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