Politik

Bundesverfassungs­gericht prüft Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

  • Montag, 15. April 2019
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Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft morgen und übermorgen in einer mündlichen Verhandlung das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Ende 2015 stellte der Bundestag im Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches die Förderung der Selbst­tötung unter Strafe. Nahestehende Personen eines Todkranken sind davon ausgenommen.

Verhandelt wird vor dem Zweiten Senat stellvertretend über sechs Verfassungsbeschwer­den. Sie stammen von Sterbehilfevereinen, Ärzten und schwer Erkrankten. Letztere wollen geltend machen, dass sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grund­gesetzes ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableiten lasse. Dieses Recht müsse auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter umfassen.

Die Sterbehilfevereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder nicht tätig werden könnten. Die Ärzte argumentieren, der Paragraf stelle nicht sicher, dass im Einzelfall ge­leis­tete Suizidhilfe straffrei bleibe. Auch sei unklar, ob die Neuregelung bislang straffreie Formen der Sterbehilfe und Palliativmedizin erfasse. Dies verhindere am Patientenwohl orientierte Behandlung.

Dass sich das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht seit drei Jahren in die Länge zieht, hängt auch damit zusammen, dass die Amtszeit des zunächst zuständigen Richters Herbert Landau endete. Nun ist als Berichterstatterin die Juristin Sibylle Kessal-Wulf zuständig.

Noch zu Landaus Amtszeit hatte das Gericht 2016 einen Eilantrag des Vereins „Sterbehil­fe Deutschland“ abgelehnt. Die Richter wollten damit der Gefahr entgegentreten, dass der „fatale Anschein einer Normalität und schlimmstenfalls sogar der sozialen Geboten­heit der Selbsttötung entstehen“ könne.

Nicht über die Verfassungsbeschwerden entscheiden wird Peter Müller. Vor seiner Er­nennung zum Verfassungsrichter hatte er als saarländischer Ministerpräsident 2006 einen Gesetzesentwurf zum Verbot von gewerbsmäßiger Sterbehilfe in den Bundesrat einge­bracht. Der fand zwar keine Mehrheit, wurde aber später inhaltlich beim Sterbehilfege­setz aufgegriffen. Per Los wurde als Ersatz für Müller der Richter Johannes Masing aus dem Ersten Senat bestimmt.

kna

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