Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Coronanotbremse ab

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gestern Nachmittag mehrere Eilanträge gegen die Coronanotbremse abgewiesen. Die Regelungen hätten „eine nachvollziehbare Grundlage“ und könnten sich auf die bisherigen Erfahrungen mit der Pandemie stützen.
Nach einer Folgenabwägung wögen die Belastungen durch Kontakt- und Öffnungsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht schwerer als das mit der Notbremse verfolgte Ziel des Infektionsschutzes. (Az. 1 BvR 900/21, 1 BvR 968/21 und weitere).
Im ersten Fall wollte der Antragsteller erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die Einschränkung privater Zusammenkünfte aufhebt. Hierzu betonten die Karlsruher Richter, dass diese in vielen Landkreisen gar nicht gelten, weil die Sieben-Tage-Inzidenz dort unter 100 liegt.
Auch seien Zusammenkünfte mit älteren Angehörigen nun besser möglich, weil diese bereits geimpft seien oder sich jedenfalls impfen lassen könnten. Auch Kinder unter 14 Jahren seien von den Beschränkungen ausgenommen.
Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus überwiegend über die Atemluft in Räumen überträgt. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller unzumutbare persönliche Nachteile nicht dargelegt.
Auch bei den Öffnungsbeschränkungen für den Einzelhandel wiege nach einer vorläufigen Folgenabwägung die Bekämpfung der Coronapandemie schwerer als die Umsatzverluste der Händler.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auch hier auf das Ziel, Kontakte in Innenräumen zu beschränken. Eine völlige Schließung gebe es zudem nur bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 150; zwischen 100 und 150 seien Verkäufe nach vorheriger Terminvereinbarungen möglich.
In beiden Verfahren behielt sich das Bundesverfassungsgericht eine genauere Prüfung der Verfassungsmäßigkeit im Hauptverfahren aber vor. Eine weitere Beschwerde gegen die Einschränkung kultureller Veranstaltungen wiederum wies das Bundesverfassungsgericht als unzureichend begründet ab.
Ein Schüler, der sich gegen Schulschließungen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 wandte, war davon bislang gar nicht betroffen, seine Beschwerde war daher ebenfalls unzulässig.
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