Politik

Karlsruhe weist etliche Eilanträge und Klagen gegen „Notbremse“ ab

  • Mittwoch, 2. Juni 2021
/dpa
/dpa

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat weitere Klagen gegen die Coronanotbremse des Bundes abgewiesen. Das betrifft insgesamt acht Eilanträge, wie das Gericht in Karlsruhe heute mitteilte. Außerdem seien 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil sie nicht ausreichend begründet oder aus anderen Gründen unzulässig waren.

Es sind aber immer noch viele Klagen anhängig: Bis zum Ablauf des 31. Mai seien insgesamt 424 Verfah­ren in Karlsruhe eingegangen, darunter auch eines mit mehr als 7.000 Klägerinnen und Klägern. (Az. 1 BvR 794/21 u.a.)

Die bundesweit einheitlichen Regeln bei hohen Coronainfektionszahlen hatten seit 24. April in vielen Teilen Deutschlands gegriffen. Die Notbremse muss automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz über mehrere Tage die 100 überschreitet. Der Wert gibt an, wie viele Neuinfek­tionen pro 100.000 Einwohner es binnen einer Woche gab. In der Praxis wird die Notbremse derzeit aber immer weiter gelockert, weil sich nicht mehr so viele Menschen anstecken. Nach derzeitigem Stand soll sie Ende Juni auslaufen.

Die Einführung der Notbremse hatte eine regelrechte Klagewelle ausgelöst, weil es erstmals allgemein möglich wurde, direkt nach Karlsruhe zu ziehen, ohne sich zunächst an die Verwaltungsgerichte wenden zu müssen. Die umstrittensten Punkte wie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen haben die Verfas­sungsrichter bereits im Eilverfahren geprüft und vorerst grünes Licht gegeben. Sie betonen aber stets, dass damit nicht gesagt ist, dass die Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies wird erst im Hauptverfahren geprüft.

Bei den nun abgewiesenen Klagen ging es unter anderem um die Kontaktbeschränkungen, die Ein­schrän­kungen für den Einzelhandel, den Amateursport, Schulschließungen und die Erleichterungen für Genesene und vollständig Geimpfte. Manche richteten sich auch gegen die Notbremse insgesamt.

Abgewiesen wurde auch eine Verfassungsbeschwerde von vier Bundestagsabgeordneten. In einem anderen Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass es für einen Klageerfolg nicht ausreicht, wenn „private Unternehmungen beschwerlicher ausfallen“ oder ein Hobby zeitweise nicht mehr wie früher ausgeübt werden kann.

dpa

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung