Ärzteschaft

Cannabis-Erstverordnungen: KBV bewertet gesetzliche Regelung neu

  • Freitag, 21. August 2026
/EKKAPON, stock.adobe.com
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Berlin – Bei der Erstverordnung von cannabishaltigen Arzneimitteln ist immer erst ein Fertigarzneimittel zu verordnen – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Zu diesem Ergebnis kommt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nach einer rechtlichen Neubewertung.

Die KBV legt die gesetzliche Regelung damit jetzt anders aus als aktuell der GKV-Spitzenverband – vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erwartet sie eine diesbezügliche Klarstellung.

Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli sind cannabishaltige Fertigarzneimittel beim erstmaligen Therapieversuch vorrangig zu verordnen. Erst nach einem sechsmonatigen erfolglosen Therapieversuch oder bei Unverträglichkeit des Fertigarzneimittels ist ein Wechsel zu anderen Cannabisarzneimitteln möglich. Außerdem sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig.

Die gesetzliche Vorgabe zum erstmaligen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel hatten der GKV-Spitzenverband und die KBV zunächst so ausgelegt, dass die vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln nur für den Einsatz bei den Indikationen gilt, für die die Arzneimittel auch zugelassen sind.

Nach erneuter rechtlicher Prüfung ist aber aus Sicht der KBV in jedem Fall zuerst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen, bevor ein anderes Cannabisarzneimittel, beispielsweise ein Cannabisextrakt, möglich ist – also auch dann, wenn das Medikament nicht für die jeweilige Indikation beim Patienten zugelassen ist.

Dies betrifft allerdings nur Verordnungen bei erstmaligen Therapieversuchen. Bestehende Therapien – außer mit Cannabisblüten – können unverändert fortgesetzt werden. Patientinnen und Patienten, die bereits Cannabisblüten erhalten haben, können ohne Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel auf ein anderes Produkt umgestellt werden.

Weiterhin einig sind sich KBV und GKV-Spitzenverband darin, dass ein erstmaliger Therapieversuch vorzeitig abgebrochen werden kann, wenn sich das Fertigarzneimittel als unwirksam herausstellt oder der Patient es nicht verträgt. Ärztinnen und Ärzte können die Therapie dann auf einen Cannabisextrakt oder ein anderes Cannabisarzneimittel umstellen. Ein zweites Fertigarzneimittel muss nicht eingesetzt werden, da das Gesetz von lediglich „einem“ Therapieversuch und Fertigarzneimittel spricht.

„Wir brauchen jetzt dringend eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung der gesetzlichen Regelung empfiehlt die KBV, bei bestehenden Unsicherheiten vor der Verordnung von Cannabis die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

Auch der Berufsverband der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland (BVSD), die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS), die Deutsche Schmerzgesellschaft und die Interdisziplinäre Gesellschaft für orthopädische/unfallchirurgische und allgemeine Schmerztherapie (IGOST) sehen erheblichen Handlungsbedarf. Es müsse schnell Klarheit geschaffen werden, so die Verbände in einer gemeinsamen Mitteilung.

EB/aha

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