Caritas: Gezahlte Inflationsprämie ist pfändbar

Karlsruhe – Die im vergangenen Jahr von der Caritas ihren 650.000 Beschäftigten gezahlte Inflationsprämie ist pfändbar. Sie gehöre zum Arbeitseinkommen und sei ihrem Zweck nach nicht gesondert geschützt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az. IX ZB 55/23).
Um die ab 2022 hohe Inflation auszugleichen, hatte der katholische Wohlfahrtsverband Caritas 2023 neben Lohnsteigerungen auch eine Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro beschlossen. Die bundesweit 650.000 Beschäftigten in 25.000 Einrichtungen erhielten im Juni 2023 die erste Hälfte, weitere 1.500 Euro sollen Ende des kommenden Monats ausgezahlt werden.
Der klagende Schuldner arbeitet als Krankenpfleger bei einer Einrichtung der Caritas im Raum Bielefeld. Wegen Überschuldung beantragte er selbst ein Verfahren der Privatinsolvenz. Während einer sogenannten Wohlverhaltensphase von drei Jahren muss er daher sämtliches pfändbares Einkommen an seine Gläubiger abgeben.
Wie nun der BGH entschied, gehört dazu auch die Inflations- oder Inflationsausgleichsprämie der Caritas. Diese sei an die Beschäftigung bei der Caritas geknüpft und gehöre daher zum Arbeitseinkommen.
Das Ziel eines Inflationsausgleichs schränke die Verwendungsmöglichkeiten des Gelds nicht ein. Anders als etwa bei den staatlichen Coronahilfen handle es sich daher nicht um eine Zweckbindung, die einer Pfändung entgegenstehe.
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